• Oktober 2011

    Zurzeit mahnt die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte Anschlussinhaber im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG ab. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist das Musikalbum

    „Best of Live - So wie ich binvon Helene Fischer.

    Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dem Abgemahnten wird dabei ein Vergleichsangebot in Höhe von 1.200,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Rechteinhaberin unterbreitet.

    Behauptet wird, dass das oben genannte Album über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

    Wie sollte man sich verhalten?

    Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Lassen sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die oftmals nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte trotzdem auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten. Auch wenn das Risiko gering ist, Kanzlein wie des Kollegen Philipp Marquort beantragen auch einstweilige Verfügungen gegen Abgemahnte.

    Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

    Diese sollte bereits deshalb abgegeben, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger. Dies gilt auch dann, wenn Sie glauben, mit der „Sache“ nicht zu tun zu haben .

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. Wir bieten hierzu eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in denen wir über Risiken und Chancen einer Verteidigung aufklären.

    Gerne vertreten wir Sie auch – unsere Kanzlei hat langjährige Erfahrung im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht).

    Rufen Sie uns an.