• März 2013

    Die Amselfilm Productions GmbH & Co. KG ist Rechteinhaberin an dem russischen animated Cartoon

    „Tri Bogatyrja na dalnih beregah“ („Три богатыря на дальних берегах“)

    des Regisseurs Konstantin Feoktistov.

    Wie viele andere Werke, ist auch dieser Film in den einschlägigen Online-Tauschbörsen (p2p) erhältlich und damit Gegenstand von Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Jeff Martin aus Kaiserslautern. Darin werden Internetanschlussinhaber angebliche Urheberrechtsverletzungen an diesem urheberrechtlich geschützten Werk vorgeworfen und Forderungen auf Unterlassung und Zahlung gestellt.

    Der Vorwurf:

    Den Empfängern einer solchen Abmahnung durch Rechtsanwalt Jeff Martin wird vorgeworfen, dass der Trickfilm über ihren Internetanschluss gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Auftraggeberin sei durch dieses Verhalten in ihren Rechten verletzt worden.

    Weiterhin wird angeführt, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung der Geschädigten erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

    Die Forderungen:

    Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten aber auch ein Vergleichsangebot in Höhe von 950,00 EUR unterbreitet. Durch Annahme dieses Angebots erklärt sich die Amselfilm Productions GmbH & Co. KG bereit, sämtliche Ansprüche, die ihr durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, als abgegolten anzusehen.

    Welches Verhalten ist im Falle des Erhalts einer solchen Abmahnung ratsam?

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin