• Juni 2013

    Im Auftrag der Universal Music GmbH verschicken die Rechtsanwälte Rasch wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Internet-Tauschbörse (p2p) Abmahnschreiben an angeblich verantwortliche Internetanschlussinhaber.

    Der Mandant der Kanzlei Rasch ist Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an den betreffenden Werken und damit berechtigt im Falle von Rechtsverletzungen, wie sie durch den Abgemahnten begangen worden sollen sein, dadurch entstandene Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung geltend zu machen.

    Gegenstand aktueller Abmahnungen ist der Song

    „Born to Die“ der Sängerin Lana del Rey.

    Behauptet wird, dass weltweit allen Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse über den Internetanschluss des Abgemahnten ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Zu beachten dabei ist, dass gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen der Verbreitungstatbestand auch schon beim vermeintlich bloßen Downloaden eines Werkes erfüllt ist, da bereits heruntergeladene Inhalte automatisch und gleichzeitig wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

    Die vorgeworfene begangene Rechtsverletzung stellt eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Mandanten der Kanzlei Rasch dar, aufgrund dessen er gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen lässt.

    Im Einzelnen heißt dies, dass der Anschlussinhaber weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen habe und zu diesem Zweck zur Abgabe einer rechtsverbindlichen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird. Dazu ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

    Weiterhin soll der durch den Verstoß entstandene Schaden, dessen Höhe sich u.a. aus der üblichen Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der betreffenden Werke und den Ermittlungskosten der Rechtsverletzung bestimmt, ausgeglichen werden.

    Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Abgemahnte auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung zur Erstattung der durch das Einschalten der Kanzlei Rasch entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei.

    Zur Abgeltung dieser Forderungen wird dem Anschlussinhaber ein Vergleichsangebot in eine unbekannten Höhe unterbreitet.

    Sowohl hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung als auch der Zahlungsforderungen wird ihm eine sehr knappe Frist gesetzt.

    Wie sollte man als Betroffener reagieren?

    Reagieren sie zeitnah, nehmen Sie die Fristen ernst.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin