• März 2013

    In letzter Zeit erreichen Anschlussinhaber vermehrt Abmahnschreiben der Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, der Kölner Kanzlei Carvus Law Rechtsanwälte sowie der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte. Inhalt dieser Schreiben sind jeweils angebliche Urheberrechtsverletzungen, die die Angeschriebenen durch Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen begangen haben sollen. Auftraggeber sind zum einen die M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd., zum anderen die Silwa Filmvertrieb AG und schließlich auch die Video-Aktuell Betriebs GmbH, die jeweils die Rechte an entsprechenden Werken haben und infolgedessen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegenüber den Empfängern einer solchen Abmahnung geltend machen.

    Gegenstand sind dabei folgende (einzelne) Erotikfilme:

    Negele, Zimmel, Greuter, Beller für M.I.C.M. MIRCOM:

    „Lesbian Adventures - Wet Panties Trib 2“ und

    „University Gang Bang 12“

    Carvus Law für Silwa Filmvertrieb:

    „Lena Nitro - Doppelte Lust - Zwei Freudenspender in einer **stop**“

    Schulenberg & Schenk für Video-Aktuell:

    „Milchschläuche - Prall und saftig“.

    Der jeweilige Vorwurf erstreckt sich darauf, dass der entsprechende Film über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde, was die Urheberrechtsverletzung begründe. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der jeweiligen Geschädigten unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

    Von den betroffenen Anschlussinhabern wird somit in jedem Fall die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens verlangt. Dabei wird dem Abgemahnten das Angebot unterbreitet, dass mit Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 900,00 EUR (bei den Negele-Abmahnungen) bzw. 650,00 EUR (bei Carvus Law) bzw. 1.298,00 EUR (bei den Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg & Schenk) sämtliche Ansprüche bzgl. des behaupteten Verstoßes abgegolten seien.

    Welches Verhalten ist bei Erhalt einer solchen Abmahnung ratsam? Was ist zu beachten?

    Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

    Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

    Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

    Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

    Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

    Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin