• März 2015

    Einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu finden ist nicht schwer. Gerade in Ballungsräumen wie Berlin oder Hamburg werben hunderte von Anwälten und Kanzleien um lukrative Mandate aus dem Bereich Erbschaft, Erbstreit, Testament.

    Doch wie kann der Verbraucher im Vorfeld die Qualität der Beratung einschätzen? Rechtsanwälte werben mit Begriffen wie Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt, Fachanwalt, Experte oder Spezialist. Dieser Umgang mit verliehenen oder selbst angeeigneten Titeln und Bezeichnungen kann verwirrend sein. Aus diesem Grund streiten sich auch immer wieder Anwälte untereinander oder mit den zuständigen Rechtsanwaltskammern.

    Bisherige Rechtsprechung eher restriktiv

    Die Rechtsprechung war diesbezüglich bisher eher restriktiv. Auf der Internetseite der Anwaltskammer Hamburg ist ein Urteil des LG München zu finden, das einem Rechtsanwalt, der kein Fachanwalt für Erbrecht war, untersagte, sich als Spezialist für Erbrecht zu bezeichnen. Begründet wurde dies mit der Verwechslungsgefahr zwischen (dem förmlich verliehenem) Fachanwalt und Spezialist. Spezialisierungen könnten aber durch Formulierungen wie „im Erbrecht spezialisiert“ oder „Spezialgebiet: Erbrecht“ am Markt kommuniziert werden.

    Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen versperrte mit einer Entscheidung aus 2014 selbst Fachanwälten für Erbrecht den Weg zum Spezialisten für Erbrecht: Ein Anwalt müsse über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts verfügen, um sich als Spezialist bezeichnen zu dürfen. Betrachte man den Umfang des gesamten Erbrechts, so erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt in sämtlichen Bereichen herausragende Kenntnisse aufweisen könne. Die hohen Anforderungen seien angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt werde, aufgrund der erwarteten besonderen überdurchschnittlichen Kenntnisse aus der Natur der Sache heraus nicht zu erfüllen.

    BGH sieht Fachanwälte und Spezialisten auf Augenöhe

    Liberaler zeigt sich nun aber der Bundesgerichtshof (BGH). Rechtsanwälte, so das Gericht, dürfen sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet für das eine Fachanwaltschaft besteht bezeichnen, wenn ihre Fähigkeiten den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Von einem Spezialisten für Erbrecht müsse man demnach zwar die Expertise eines Fachanwalts erwarten, nicht aber etwas darüber hinaus.

    Neben den Spezialisten gibt es da natürlich noch die Experten für Erbrecht. HIer sorgte eine Kanzlei aus Berlin für etwas Aufregung, die sich als "Experten-Kanzlei Scheidung" bezeichnete, inder aber keine Fachanwälte für Familienrecht tätig waren. Das Landgericht Berlin sah hierin eine irreführende Werbung. Anders das Kammergericht Berlin: Keine Irreführung liege vor, wenn der werbende Anwalt die notwendige berufliche Erfahrung vorweisen könne, um der mit der Werbung geweckten Erwartungshaltung zu entsprechen.

    Welchen praktischen Nutzen die Entwicklung in der Rechtsprechung haben wird, muss sich noch zeigen. Potentielle Mandanten sind nach wie vor gut beraten, wenn Sie auf spezialisierte Rechtsanwälte mit hinreichend Berufserfahrung in renommierten Kanzleien setzen. Dies gilt sowohl für das Erbrecht als auch für alle übrigen Rechtsgebiete. Qualifikationen, Spezialisierungen und Werdegang lassen sich heute auf den Internetseiten der meisten Kanzleien einsehen.

    Weitere Informationen zum Erbrecht und zu unseren spezialisierten Anwälten im Erbrecht in Berlin und Hamburg finden Sie hier: Kanzlei für Erbrecht in Berlin und Hamburg