• Juli 2010

    Wie in einem vorherigen Artikel bereits vorgestellt, folgt die Schadensberechnung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht dem Grundsatz der dreifachen Schadensberechnung. Ein Begriff, der in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht und zu Fragen führt ist der "Marktverwirrungsschaden". Grund genug ein paar erläuternde Worte zu diesem schillernden Begriff zu verlieren.

    Von Anfang an ist dabei zwischen der Marktverwirrung und dem Marktverwirrungsschaden zu unterscheiden. Gemeinsam ist den beiden Begriffen indes, dass sie bei damit konfrontierten Mandanten ein hohes Unbehagen auslösen; wenngleich sie sich unter den Begriffen nur wenig Griffiges vorstellen können, so suggeriert der Bezug zum Begriff des Marktes doch, dass es ich um ein umfangreiches Phänomen handeln und damit ebenso große rechtliche und finanzielle Probleme mit sich bringen könnte.

    Die dem Marktverwirrungsschaden zu Grunde liegende Marktverwirrung ist zunächst als ein Zustand zu definieren, der durch eine wettbewerbsmäßige Maßnahme herbeigeführt worden und objektiv geeignet ist, geschäftliche Entscheidungen von Konsumenten zu Gunsten des Rechtsverletzers zu beeinflussen. Es geht also darum, dass sich die Nachfrage durch die wettbewerbswidrige Handlung vom Mitbeweber auf den Rechtsverletzer verlagert.

    Der Marktverwirrungsschaden ist sodann als der sich aus dieser Verschiebung tatsächlich ergebende Vermögensschaden, z. B. durch die Beeinträchtigung der Wertschätzung des Unternehmens, seiner Produkte und dem damit einhergehenden Verlust von Kunden zu bestimmen und als solcher gem. §§ 251ff. BGB zu ersetzen. Mit diesem Ersatzanspruch eng verbunden sind die Ansprüche auf Beseitigung der Marktverwirrung und der Marktverwirrungskosten (z. B. höhere Werbeausgaben, um den Imageschaden zu begleichen).

    Zu bemerken ist indes, dass der Marktverwirrungsschaden nur dann zu kompensieren ist, wenn entsprechende Rechnungen nicht schon bei der Festsetzung der fiktiven Lizenzanalogie berücksichtigt worden sind.

    Das größte Problem bei des Marktverwirrungsschadens ist die Frage nach seiner Berechnung und seiner Beweisbarkeit. Denn da einer freien Marktwirtschaft in der Regel mehrere Anbieter in einer Produktsparte existieren und in Deutschland auf gut 80 Millionen Konsumenten treffen, deren Beweggründe man im Einzelnen nicht kennt, ergeben sich somit natürlich erhebliche Unsicherheiten über den Umfang des konkreten Marktverwirrungsschadens, der noch nicht nach den drei Grundmethoden erfasst ist. Mithin ergeben sich Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume, die der Tatrichter nach § 287 ZPO nutzt, die einem Beklagten im Fall der Fälle aber eine namhafte Chance vermitteln, die durch geschickte Einzelfallargumentation die geltend gemachten Ansprüche teilweise erheblich zu senken.

    Dies gilt zumal ob der Tatsache, dass im Marken- Urheber- und Wettbewerbsrecht, aber ebenso auch in anderen gewerblichen Schutzrechten das Gesetz regelmäßig vor einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vorsieht, dass der Rechteinhaber über den Weg einer Abmahnung dem vermeintlichen Rechteverletzer außergerichtlich eine Einigung antragen muss. Hier können entsprechende Argumentationen einfließen und die Möglichkeit eröffnet werden, namhafte Summen zu sparen.

    Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, gleich ob urheber-, marken- oder wettbewerbsrechtlich, dann können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Betroffener vertreten und wissen, worauf es bei einer erfolgreichen Verteidigung ankommt.

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