• August 2010

    Kann man sich von einem Rechtsgeschäft - zum Beispiel einem Vertrag - einseitig lösen, wenn sich dieses als unvorhergesehene Belastung herausstellt, ein Rücktritt aus wichtigem Grund aber ausscheidet? Unter den engen Voraussetzungen der Anfechtung kann die Nichtigkeit eines anfechtbaren Rechtsgeschäft herbeigeführt werden. Alle rechtlichen Wirkungen des Geschäfts geraten in Wegfall.

    Schlüsselbegriff "Willenserklärung"

    Rechtsgeschäfte werden von rechtsfähigen Personen eingegangen, die unter der Voraussetzung der Geschäftsfähigkeit einen Willen rechtswirksam bekunden können. Willensmängel führen zur Unwirksamkeit einer abgegebenen Willenserklärung. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet insbesondere drei Formen des Willensmangels, nämlich Irrtum (§ 119), arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1).

    Der Irrtum

    Der Teilnehmer einer Auktion kratzt sich den Kopf. Das wird als Gebot missverstanden, der Zuschlag wird erteilt. Dieses Beispiel beschreibt den Erklärungsirrtum. Wird auf einer Internetplattform eine Möbelgarnitur unter dem Designernamen "Orchidee" angeboten, kann es passieren, dass der Kunde in der Annahme ordert, ein Blumengebinde zu erwerben. Dann spricht man von einem Inhaltsirrtum. Der Kunde kann schließlich auch irren über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder Sache, zum Beispiel wenn er verkennt, dass sein tatsächlicher Geschäftspartner eine GmbH, nicht aber wie beabsichtigt deren Geschäftsführer als Privatperson ist. Ein vierter Fall betrifft den Übermittlungsirrtum. Eine mit der Übermittlung beauftragte Person hat den tatsächlichen Willen - bewusst oder verfälscht oder unbewusst falsch wiedergegeben.

    Arglistige Täuschung

    Während der Irrtum die Sphäre des Willenserklärenden und Anfechtenden betrifft, geht die arglistige Täuschung wie auch die rechtswidrige Drohung von der Gegenseite aus. Arglist heißt Vorsatz, der Geschäftspartner will also den Irrtum erregen, verstärken oder aufrecht erhalten und er muss dies im Regelfall durch aktives Handeln tun. Eine sehr verbreitete Möglichkeit liegt in fehlerhaften Produktbeschreibungen. Auch das bewusste Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen kann den Tatbestand der Täuschung erfüllen, nämlich dann, wenn man zur Aufklärung verpflichtet war. Das kann praktische Bedeutung erlangen bei der Vermittlung von Geschäften im Finanzanlagebereich. Gefordert ist in allen Fällen die Kausalität, also der Umstand, dass der Getäuschte die Erklärung ohne die Täuschung nicht abgegeben hätte.

    Widerrechtliche Drohung

    beschreibt die Einflußnahme auf den Willen, dessen Brechung - durch rechtswidrige Zwangselemente. Kommt es also im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehungen zu Zahlungsverzögerungen, so sind Mahnungen des Gläubigers und die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht nur folgerichtig, sondern vor allem rechtmäßig. Der Säumige kann eine mögliche Folgebestellung nicht mit der Begründung stornieren, er habe sich durch eine Zahlungsaufforderung unter Druck gesetzt gefühlt.

    Ausschluss und Form der Anfechtung

    Die Anfechtung ist in allen Fällen ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Erklärung dreißig Jahre vergangen sind. Der förmliche Gebrauch des Wortes "Anfechtung" ist zu deren Wirksamkeit nicht erforderlich. Der Empfänger muss jedoch erkennen können, dass der Erklärende das Geschäft nicht gelten lassen will.

    Rückwirkende Nichtigkeit hat die Folge, die Beteiligten so zu stellen, als ob das Geschäft nie zustande gekommen wäre. Achtung! Dingliche Übereignungen, also die Übergabe eines Kaufgegenstandes bleiben aufgrund des Abstraktionsprinzips grundsätzlich wirksam.
    Da das der dinglichen Übereignung (Verfügung) zugrundeliegende Rechtsgeschäft (Verpflichtung) jedoch nichtig ist, wird die Verfügung rechts-grundlos und an die Stelle der Rückabwicklung tritt ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch (§§ 812 ff. BGB).

    Sonderregelungen

    bestehen im Erbrecht, in der Anfechtung von Ehe und der Ehelichkeit von Kindern. Eine spezifische Ausgestaltung erfährt die Anfechtung auch im Arbeits- und Gesellschaftsrecht.

    Der Tipp bei Irrtum, arglistischer Täuschung und widerrechtlicher Drohung

    Wenn Sie durch Irrtum, durch arglistige Täuschung oder Drohung einen Vertrag unterschrieben haben sollten, dann ist der Besuch bei einem Rechtsanwalt in München empfehlenswert, der sich auf das Rechtsgebiet Vertragsrecht spezialisiert hat. Da Sonderregelungen im Erbrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht bestehen, sollten Sie in diesen Fällen einen Fachanwalt für Erbrecht beziehungsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht München suchen. Das gleiche gilt für einen Münchner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Eine Auswahl entsprechender Rechtsanwälte finden Sie bei der lokalen Anwaltssuche München www.Muenchener-Anwalt.de