• Oktober 2013

    Sie erhalten Informationen über die aktuelle Rechtslage die Merkmale und Besonderheiten von Minijobs, ihre arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die soziale Absicherung in einem Minijob.

    Das Inhaltsverzeichnis
    1. Einleitung
    2. Was ist ein Minijob?
    3. Änderungen seit dem 1.1.2013
    4. Wer darf einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?
    5. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für einen Minijob
    6. Soziale Absicherung in einem Minijob: Rentenversicherung und Krankenversicherung
    7. Besteuerung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung
    8. Was ist ein Midijob?
    9. Interessante und wichtige Urteile rund um Minijobs


    1. Einleitung


    Die Gründe für die Aufnahme eines Minijobs sind ganz unterschiedlich. Während die einen ihren durch einen Haupterwerbsjob, durch die Zahlung einer Rente oder sonstiger Leistungen gesicherten Lebensunterhalt aufbessern wollen, sind andere Menschen auf einen oder mehrere Minijobs zur Deckung der Lebenshaltungskosten angewiesen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Menschen mit einer geringfügigen Beschäftigung im Neben- oder Haupterwerb über ihre Rechte in vollem Umfang informiert sind.

    Denn auch für Minijobber gibt es ein gesetzlich garantiertes Recht, das sie kennen sollten, um sich gegebenenfalls auf dieses Recht berufen und es durchsetzen zu können.

    2. Was ist ein Minijob?


    Rechtliche Rahmenbedingungen und das Merkmal der Geringfügigkeit

    Ein Minijob wird auch Mikrojob oder 450-Euro-Job genannt. Diese Namen weisen darauf hin, dass es sich bei einem Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Seit dem 1. Januar 2013 beträgt die monatliche Verdienstgrenze 450 Euro (davor 400 Euro). Nach geltendem Sozialversicherungsrecht ist ein Minijob ein Beschäftigungsverhältnis, in dem bestimmte arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten. So ist ein Minijob für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Eine Ausnahme bildet jedoch die seit dem 1. Januar 2013 bestehende Rentenversicherungspflicht, der grundsätzlich alle Arbeitnehmer unterliegen, die seit diesem Zeitpunkt einen Minijob aufgenommen haben oder in Zukunft aufnehmen werden. Es ist allerdings auch möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.


    DIE GERINGFÜGIGKEIT DER BESCHÄFTIGUNG ALS MERKMAL EINES MINIJOBS


    Wann eine Beschäftigung geringfügig ist, wird gesetzlich in > § 8 ABS. 1 SGB IV (SOZIALGESETZBUCH) definiert. Nach den seit dem 1. April 2003 geltenden Vorschriften setzt eine geringfügige Beschäftigung die Geringfügigkeit des Entgelts oder die Geringfügigkeit der Zeit voraus. Eine Tätigkeit ist also nur bei einer geringen absoluten Höhe des Arbeitsentgelts oder bei einem Beschäftigungsverhältnis von kurzer Dauer geringfügig. Mindestens eines der beiden Merkmale muss gegeben sein.

    Auf das Entgelt bezogen liegt eine geringfügige Beschäftigung bei einem Einkommen von bis zu 450 Euro im Monat vor. Dabei kommt es auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden nicht an. Geringfügig hinsichtlich der Zeit ist eine Beschäftigung, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf 50 Arbeitstage oder längstens zwei Monate begrenzt ist. Die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat gilt bei der Zeitgeringfügigkeit allerdings nur dann, wenn die geringfügige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

    3. Minijob ab 2013

    Was sich seit dem 1. Januar 2013 geändert hat


    DIE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK:

    Bis zum 31. Dezember 2012 waren geringfügig entlohnte Beschäftigte von Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Seit dem 1. Januar 2013 sind Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig geleistet. Während es für den Arbeitgeber bei der bisherigen Regelung bleibt, nach der er einen Anteil von 15 Prozent für Rentenversicherungsbeiträge übernimmt, muss der Arbeitnehmer fortan rund 3,9 Prozent Eigenanteil für die gesetzliche Rentenversicherung aufbringen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen einen Anteil an der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 Prozent tragen.

    Durch den Eigenanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung kann der als Minijobber tätige Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Rentenanspruch erhöhen, einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und auf RehaLeistungen erwerben, unter bestimmten Voraussetzungen auch in den Genuss der RiesterFörderung kommen und gegebenenfalls früher in Rente gehen.

    Für Minijobber besteht die Möglichkeit, sich von der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies geschieht durch Einreichen eines schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber, der den Eingang entsprechend bestätigt. Die schriftliche Bestätigung seitens des Arbeitgebers ist wichtig, da der Arbeitnehmer diese für eine zukünftige Prüfung durch die Sozialversicherung benötigt.


    Wer bereits vor dem 1. Januar 2013 einen Minijob hatte und ihm fortlaufend nachgeht, bleibt in der Rentenversicherung versicherungsfrei, sofern die Entgeltgrenze für den Minijob der alten Regelung folgt und 400 Euro nicht übersteigt.


    Wird ein nach den alten gesetzlichen Regelungen bereits bestehender Minijob mit einem Entgelt von 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 auf 450 Euro aufgestockt, gilt auch hier die Rentenversicherungspflicht.


    Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt am 31. Dezember 2012 zwischen 401 Euro und 450 Euro lag und deren Arbeitsverhältnis bereits sozialversicherungspflichtig ist, bleiben grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Dies geschieht aus Gründen des Bestandsschutzes und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014.


    Die Entgeltgrenze der Gleitzone für sogenannte MidiJobs wird ebenfalls angehoben, und zwar von 800 Euro auf 850 Euro.

    4. Wer darf einen Minijob ausüben und was ist dabei zu beachten?



    Grundsätzlich kann jeder einen Minijob ausüben. Nachfolgend werden die verschiedenen Personen­ gruppen einzeln benannt, da es bei einigen rechtliche Besonderheiten gibt. Diese gilt es zu beachten, um Kollisionen mit geltendem Recht zu vermeiden.



    • Arbeitnehmer mit einer Hauptbeschäftigung

    • Auszubildende

    • Beamte

    • Selbstständige

    • Schüler mit und ohne BAföG

    • Studenten mit und ohne BAföG

    • Empfänger von Arbeitslosengeld I

    Hartz IV-Empfänger

    • Empfänger einer vorgezogenen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente und Rentner

    • Personen, die mehrere Minijobs gleichzeitig ohne Hauptbeschäftigung ausüben


    Es kommt bei einem Minijobs entscheidend darauf an, wer ihn ausübt und in welchem Umfang er ausgeübt wird. Für welche Personengruppe welche Besonderheiten gelten, wird nachfolgend näher erläutert:

    ARBEITNEHMER MIT EINER HAUPTBESCHÄFTIGUNG

    Wer als Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann neben dieser gemäß > § 8 ABS. 2 S. 1, 2. ALT. SGB IV (SOZIALGESETZBUCH) noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Dieser Minijob ist dann sozialversicherungsfrei. Anderes gilt nur dann, wenn neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt werden. In diesem Fall ist nur der erste Minijob sozialversicherungsfrei, während alle weiteren Minijobs gemäß > § 8 ABS. 2 SGB IV (SOZIALGESETZBUCH) mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden und sozialversicherungspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn beim ersten Minijob die Grenze von 450 Euro nicht erreicht wird. Welcher von zwei Minijobs unter die Versicherungspflicht fällt, entscheidet nicht der Arbeitnehmer.

    Es gilt die Reihenfolge: Immer der zuletzt aufgenommene Minijob wird zur Berechnung herangezogen. Diese Regelung gilt auch für Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst, die anders als Beamte in ihrer Hauptbeschäftigung ebenfalls sozialversicherungspflichtig sind.


    Der Arbeitgeber muss hinsichtlich der Aufnahme eines Nebenjobs weder informiert noch um Erlaubnis gefragt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag einen Passus enthält, der die Ausübung eines Nebenjobs verbietet. Diese Klausel ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichtig. Ein Arbeitgeber kann ausnahmsweise dann die Aufnahme eines Nebenjobs untersagen, wenn dadurch seine Interessen gefährdet sind. Dies gilt unter anderem bei Tätigkeiten für ein Konkurrenzunternehmen, wenn der Jahresurlaub für den Minijob verwendet wird oder wenn die Nebentätigkeit die Leistungsfähigkeit im Hauptberuf mindert.





    AUSZUBILDENDE


    Jeder Auszubildende sollte seine Ausbildung, die eigentlich nur wenig Raum für eine Nebenbeschäftigung lässt, ernst nehmen. Doch manchmal gibt es Gründe, die zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung führen. Für Auszubildende gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Jeder Arbeitnehmer, und dazu gehören auch Auszubildende, hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Eine Genehmigung seitens des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Eine Einschränkung erfahren Auszubildende indes durch gesetzlich festgelegte Arbeitszeiten. Das bedeutet, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Arbeitszeit einschließlich der im Rahmen des Minijobs ausgeübten Stundenzahl die maximale Arbeitszeit nicht überschreiten darf. Geltendes Recht verbietet Auszubildenden auch die Ausübung eines Minijobs während des im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gewährten Urlaubs, da der Urlaub zur Erholung genutzt werden muss. Ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern gilt auch hier die Regelung, dass ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung – in diesem Fall die Ausbildung – frei von Leistungen an die Sozialversicherung ist.

    BEAMTE


    Auch Beamte haben das Recht, eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Das setzt allerdings die ausdrückliche Genehmigung des Dienstherrn voraus, wobei dieser das Recht hat, die Genehmigung zu versagen. Gesetzlich normiert sind die Versagungsgründe in

    > § 99 ABS. 2 S. 1 BBG (BUNDESBEAMTENGESETZ) und greifen insbesondere dann, wenn seitens des Dienst­ herrn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung eines Minijobs dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt unter anderem dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht mehr sichergestellt ist, wenn ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten besteht oder wenn die Nebenbeschäftigung dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist. Grundsätzlich ist die Ausübung eines Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei. Da Beamte nicht sozialversicherungspflichtig sind, spielt es keine Rolle, ob sie einen oder auch mehrere Minijobs ausüben. Anders als bei Tarifbeschäftigten, bei denen jeweils nur der erste von mehreren Minijobs sozialversicherungsfrei ist, gelten für Beamte andere Richtlinien. Hier sind aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht alle ausgeübten Minijobs sozialversicherungsfrei, sofern sie in der Summe nicht die Grenze von 450 Euro übersteigen. Denn in diesem Fall besteht auch für Beamte Versicherungspflicht.
    SELBSTSTÄNDIGE


    Eine Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einer selbstständigen Tätigkeit dient meist der finanziellen Sicherheit, auch wenn es sich dabei „nur“ um einen Minijob handelt. Wer als Selbstständiger einen Minijob aufnehmen möchte, benötigt eine Sozialversicherungsnummer und die Steuernummer. Das Entgelt des Minijobs unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, sondern wird bei der Einkommensteuer als Einkommen ausgewiesen. Für das Finanzamt ist es wichtig, erkennen zu können, dass die Einnahmen nicht aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern aus einem Minijob resultieren. Für Selbstständige wichtig ist das Vorhandensein einer Krankenversicherung, wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine private Krankenversicherung oder um eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse handelt.



    SCHÜLER MIT UND OHNE BAFÖG


    Ab dem 16. Lebensjahr ist es grundsätzlich möglich, einem Minijob nachzugehen. Abgesehen von dem im Jugendgesetz normierten Recht müssen keine weiteren gesonderten Regelungen beachtet werden. Besteht allerdings noch Vollzeitschulpflicht, darf die tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten werden. Außerdem müssen sich die Eltern ausdrücklich damit einverstanden erklären. Zu unter Schülern beliebten Minijobs zählen beispielsweise das Austragen von Anzeigenblättern und Wochenzeitungen, das Aushelfen in Geschäften, Gärtnereien, Cafés oder Restaurants sowie das Verteilen von Prospekten und anderen Werbematerialien.

    Wer als Schüler einen Anspruch auf BAföG – Leistungen gemäß dem > BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDE

    RUNGSGESETZ – hat, darf einen Minijob ausüben, ohne dass die Leistungen gekürzt werden. Allerdings ist dieser Zuverdienst an die Grenze von monatlich 400 Euro geknüpft. Nur solange diese Grenze nicht überschritten wird, ist ein Schüler frei von der Sozialversicherungspflicht und muss auch nicht mit Abzügen beim BAföG rechnen.





    STUDENTEN MIT UND OHNE BAFÖG


    Studenten werden bei der Ausübung eines Minijobs grundsätzlich behandelt wie andere Arbeitnehmer auch. Das bedeutet, dass die Aufnahme eines Minijobs frei ist von Sozialversicherungsbeiträgen. Sobald die Grenze eines Minijobs jedoch überschritten wird, muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. Bei Studenten, die BAföG beziehen, gibt es indes die Besonderheit, dass die Zuverdienstgrenze bei 400 Euro bleibt und nicht auf 450 Euro aufgestockt wird. Jeder Euro, der über der Marke von 400 Euro liegt, wird vom BAföG abgezogen. Der Freibetrag in Höhe von 400 Euro monatlich gilt nur für Studenten an Hochschulen. Tatsächlich gibt es je nach Art der Bildungseinrichtung auch unterschiedlich hohe Freibeträge.

    EMPFÄNGER VON ARBEITSLOSENGELD I


    Wer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet ist und Arbeitslosengeld I bezieht, darf das Arbeitslosengeld nicht durch einen Minijob aufstocken. Nach geltendem Recht ist dies untersagt, weil der Betreffende dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss und seine Verfügbarkeit nicht durch einen Minijob einschränken darf. Das gesetzliche Verbot soll außerdem verhindern, dass Arbeitslosengeld IEmpfänger aufgrund von Nebeneinnahmen keine Motivation mehr haben, sich weiter um eine sozialversicherungspflichtige Arbeit zu bemühen.


    HARTZ IV-EMPFÄNGER


    Wer Leistungen zur Grundsicherung nach Hartz IV bezieht, kann grundsätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Seit dem 1. Januar 2013 werden Minijobs mit maximal 450 Euro brutto vergütet. Das bedeutet nicht nur eine Anhebung um 50 Euro, sondern auch, dass alle ab diesem Zeitpunkt angetretenen Minijobs automatisch rentenversicherungspflichtig sind. Für alle am 1. Januar 2013 bereits fortlaufend ausgeübten Minijobs ändert sich jedoch nichts. Sie bleiben auch weiterhin abgabenfrei, es sei denn, der Arbeitgeber passt das für den Minijob zu zahlende Entgelt an die seit 2013 geltende Höchstgrenze von 450 Euro an. Dann gelten auch für den bereits andauernden Minijob die gesetzlichen Neuregelungen. Da durch die Aufnahme eines Minijobs die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hartz IV-Empfängers sinkt, wird ein Teil des über den Minijob erzielten Einkommens auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Wer sich allerdings Eingliederungsmaßnahmen widersetzt, weil er sonst seinen Minijob nicht ausüben kann, muss mit Sanktionen rechnen. Denn auch wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss sich weiterhin aktiv um eine Tätigkeit bemühen, die ein Leben ohne Hartz IV ermöglicht.



    EMPFÄNGER EINER VORGEZOGENEN ALTERSRENTE ODER EINER ERWERBSMINDERUNGSRENTE UND RENTNER


    Seit dem 1. Januar 2013 dürfen diejenigen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, bis zu 450 Euro neben der Rente hinzuverdienen. Wer diese gesetzlich vorgeschriebene Grenze überschreitet, dem drohen Verluste bei der Rente. Wenn der Hinzuverdienst nur einen Euro über der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze eines Minijobs in Höhe von 450 Euro liegt, wird die Rente nicht anteilig, sondern pauschal gekürzt. Das bedeutet, dass nur noch eine Teilrente von der eigentlichen vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente gewährt wird, die eine Kürzung um mindestens ein Drittel bedeutet. Wird die Grenze von 450 Euro nur zweimal im Jahr überschritten, dann bleibt davon die Höhe der Rentenzahlungen unberührt.


    Wer also eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht und zweimal im Jahr maximal höchstens 900 Euro monatlich verdient, muss keine Rentenkürzungen fürchten. Diese Regelung ist eine Fortsetzung des bisher geltenden Rechts
    und wird in der Praxis insbesondere dann genutzt, wenn es um die Zahlung von Gratifikationen wie Urlaubs oder Weihnachtsgeld geht.


    Ein unbegrenzter Hinzuverdienst ohne Rentenkürzungen ist erst dann möglich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Doch auch hier heißt es aufpassen, denn die Altersgrenze ist nicht mehr starr auf das

    65. Lebensjahr fixiert, sondern steigt für die Jahrgänge von 1947 bis 1964 stufenweise an. Es ist deshalb sinnvoll, bereits vor Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit dem Rentenversicherungsträger die Frage des möglichen Hinzuverdienstes und seine Auswirkungen auf die Rente zu klären.





    PERSONEN, DIE MEHRERE MINIJOBS GLEICHZEITIG OHNE HAUPTBESCHÄFTIGUNG AUSÜBEN


    Es ist möglich, mehreren Minijobs nachzugehen, wobei die monatlichen Arbeitsentgelte addiert werden. Sobald das monatliche Gesamteinkommen die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung von 450 Euro übersteigt, sind die addierten Minijobs nicht mehr frei von Sozialversicherungsabgaben. In der Praxis bedeutet dies, dass nur der erste ausgeübte Minijob sozialversicherungsfrei ist, während alle nachfolgenden Minijobs sozialversicherungspflichtig sind.

    5. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für einen Minijob


    Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten als Teilzeitbeschäftigte, deren Rechte

    im > TEILZEIT UND BEFRISTUNGSGESETZ (TZBFG)

    gesetzlich normiert sind. Da Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich die gleichen Rechte haben wie Vollzeitbeschäftigte, müssen Arbeitgeber auch in Bezug auf Minijobs bestimmte arbeitsrechtliche Grundsätze beachten.





    ARBEITSVERTRAGLICHE GRUNDLAGEN


    Auch ein Minijob basiert wie andere Arbeitsverhältnisse auf einem Arbeitsvertrag. Meist wird jedoch zwischen den arbeitsvertraglichen Parteien, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, eine mündliche Absprache getroffen, die nach deutschem Recht einem schriftlichen Arbeitsvertrag gleichgestellt ist. Wird die Absprache mündlich getroffen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen, die die wichtigsten Rahmenbedingungen des Minijobs enthält. Dazu gehören Angaben über die ausgeübte Tätigkeit, den Arbeitsort, die Arbeitszeit, die vereinbarte Vergütung sowie mögliche Kündigungsfristen. Diese schriftliche Bestätigung ist nicht neu, sondern sie ist für Minijobs bereits seit 1999 geltendes Recht. Auch wenn sie meistens von den Arbeitgebern nicht ausgestellt wird, so ist der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag über die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung dennoch rechtlich wirksam.
    DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG


    Zu den arbeitsrechtlichen Grundsätzen gehört unter anderem der Grundsatz der Gleichbehandlung. Danach dürfen Arbeitnehmer wegen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in vergleichbarer Position. Das bezieht sich auf alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann erlaubt, wenn nach > § 4 des teilzeit und befristungsgesetzes (tzbfg) sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen, beispielsweise die Qualifikation, die Berufserfahrung, die Arbeitsleistung und unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitsplatz.



    ANSPRUCH AUF ERHOLUNGSURLAUB


    Jeder Arbeitnehmer hat nach geltendem Recht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, was gleichermaßen auch für Minijobber gilt. Nach > § 3 BURLG (BUNDESURLAUBSGESETZ) beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens vier Wochen beziehungsweise 24 Werktage pro Jahr, wobei das Bundesurlaubsgesetz eine SechsTageWoche von Montag bis Samstag zugrunde legt. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs im Rahmen eines Minijobs ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Minijobber pro Woche arbeitet und nicht, wie viele Stunden er an diesen Werktagen arbeitet. Danach werden die individuell vom Minijobber geleisteten Arbeitstage pro Woche mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch in Werktagen – regelmäßig sind das 24 Werktage multipliziert. Das Ergebnis wird durch die üblichen Werktage pro Woche – regelmäßig sind das sechs Werktage von Montag bis Samstag dividiert. Der sich daraus ergebende Quotient sind die dem Minijobber im Jahr zur Verfügung stehenden Urlaubstage. So hat ein Minijobber, der an vier Wochentagen arbeitet, Anspruch auf 16 Tage Urlaub im Jahr. Wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung dürfen Minijobber im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden.




    ENTGELTFORTZAHLUNGEN FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE

    Die Entgeltfortzahlung gilt auch für Minijobber im Fall von:


    Minijobber, die aufgrund einer unverschuldeten Krankheit oder wegen einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie müssen, wie andere Arbeitnehmer auch, eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Nach > § 3 UND 4 EFZG (ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ) wird das Entgelt im Krankheitsfall für die Tage fortgezahlt, an denen der Minijobber zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, infolge von Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht arbeiten kann.

    Der gesetzliche Mutterschutz greift auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Werdende Mütter dürfen dann nicht mehr beschäftigt werden, wenn ein Verbot nach dem Mutterschutzgesetz vorliegt. Die Schutzfrist nach der Entbindung umfasst regelmäßig acht Wochen und beginnt am Tag nach der Entbindung. Sie wird auf zwölf Wochen erhöht, sofern es sich um eine Früh oder Mehrlingsgeburt handelt. Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen. Sie gilt ausnahmsweise nicht, wenn sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt hat, wobei sie diese Erklärung jederzeit widerrufen kann. Während des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet.

    Nach > § 2 EFZG (ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ) hat der Arbeitgeber dem Minijobber das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall am Feiertag erhalten hätte, sofern er an diesem Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen darf von Arbeitgebern nicht dadurch umgangen werden, dass der Minijobber verpflichtet wird, die durch den Feiertag ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag nachoder auch vorzuarbeiten.

    ANSPRUCH AUF TARIFLOHN


    Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Tariflohn, sofern der Bezahlung der Arbeitnehmer dieses Unternehmens ein Tarifvertrag zugrunde liegt oder eine Betriebsvereinbarung besteht. Das gilt auch für Tariferhöhungen, von denen gleichermaßen alle Arbeitnehmer eines Unternehmens einschließlich Minijobber profitieren und zwar anteilig nach der vereinbarten Stundenzahl. Stundenkürzungen aufgrund von Tariferhöhungen müssen deshalb von Minijobbern nicht hingenommen werden, es sei denn, durch die Lohnerhöhung wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und ist deshalb nicht gewollt.


    SONDERZAHLUNGEN UND GRATIFIKATIONEN FÜR MINIJOBBER


    Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen oder Gratifikationen wie beispielsweise Weihnachts oder Urlaubsgeld. In Ausnahmen kann sich ein Anspruch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag ergeben. Darin ist auch geregelt, wann ein Anspruch besteht und in welcher Höhe eine Zahlung zu leisten ist.


    ALLGEMEINES ZUR BEENDIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN BESCHÄFTIGUNG


    Es gibt verschiedene Gründe für die Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Dazu gehören die Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Unternehmens­ insolvenz. Doch auch Minijobber genießen unter bestimmten Voraussetzungen den allgemeinen Kündigungsschutz oder unterstehen dem besonderen Kündigungsschutz. Für eine rechtmäßige Kündigung müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.





    KÜNDIGUNGSSCHUTZ FÜR

    GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE


    Das > KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Minijobber. Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen tätig ist und dass dieses mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, wobei Teilzeitkräfte bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nur mit abgestuften Anteilen und Auszubildende überhaupt nicht eingerechnet werden. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es auch den besonderen Kündigungsschutz, der unter

    anderem im > MUTTERSCHUTZGESETZ (MUSCHG), im > BUNDESELTERNGELD UND ELTERNZEITGESETZ (BEEG) und im > NEUNTEN SOZIALGESETZBUCH
    (SGB IX) festgesetzt ist, und der auch geringfügig Beschäftigte in besonderem Maße vor einer Kündigung schützt.


    Nach dem > KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG)

    ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nur dann gesetzlich wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das setzt voraus, dass die Gründe für die Kündigung entweder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Auch bei einem Minijob bedarf die Wirksamkeit der Kündigung der Schriftform, wobei nach > § 623 BGB (BÜRGERLICHES GESETZBUCH) die elektronische Form, beispielsweise per E-Mail, ausgeschlossen ist. Auch ein Minijobber hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Wirksamkeit der Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.





    KÜNDIGUNGSFRISTEN BEI EINEM MINIJOB


    Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind verpflichtet, die gesetzliche Kündigungsfrist zu wahren. Sie beträgt vier Wochen zum jeweils 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einzelvertraglich für die ersten drei Monate eine kürzere Frist vereinbart werden. Dauert die geringfügige Beschäftigung bereits zwei Jahre an, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen halten. Bei einem seit zwei Jahren andauernden Minijob beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, bei fünf Jahren zwei Monate, bei acht Jahren drei Monate und bei zehn Jahren vier Monate usw. Ausnahmsweise kann das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten außerordentlich gekündigt werden. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach > § 622 UND 626 BGB (BÜRGERLICHES GESETZBUCH), der eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht.





    BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH INSOLVENZ DES ARBEITGEBERS


    Ebenso wie andere Arbeitnehmer haben Minijobber Anspruch auf das von der Agentur für Arbeit finanzierte Insolvenzgeld, das den Anspruch auf Entgeltzahlung für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichert, auch wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des geschuldeten Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist im Falle von Insolvenz drei Monate.

    6.Soziale Absicherung in einem Minijob


    Rentenversicherung und Krankenversicherung

    Ob und in welchem Umfang ein Minijobber die sozialen Leistungen nutzt, hängt auch davon ab, wie gut er seine Rechte kennt.


    RENTENRECHTLICHE BESONDERHEITEN EINES MINIJOBS


    Minijobs, die seit dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch versicherungspflichtig. Für Minijobber bedeutet das, dass auch sie einen Beitrag in Höhe von 3,9 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt musste lediglich der Arbeitgeber pauschale Abgaben für den Arbeitnehmer abführen. Dieser Eigenbetrag bewirkt, dass geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitationsleistungen erwerben. Darüber hinaus eröffnet der Eigenbetrag auch die Möglichkeit, die staatlichen Zuschüsse der Riester-Rente zu erlangen. Der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung setzt sich zusammen aus einem pauschalen Beitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent und einem Arbeitnehmeranteil von 3,9 Prozent. Umgerechnet auf das Entgelt des Minijobs von 450,00 Euro bedeutet das einen Eigenanteil des Arbeitnehmers von umgerechnet 17,55 Euro im Monat.

    BEFREIUNG VON DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT


    Arbeitnehmer mit einem geringfügigen Einkommen haben die Möglichkeit, sich nach > § 6 ABS. 1B S. 2 SGB VI (SOZIALGESETZBUCH) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dazu stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber, in dem er seinen Verzicht erklärt. Dieser Verzicht kann nicht rückwirkend für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen wirkt sich die Verzichtserklärung einheitlich auf alle Minijobs gleichermaßen aus, da sie nicht nur für einen speziellen Minijob ausgesprochen werden kann. Die Verzichtserklärung ist außerdem für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Antrag des Minijobbers an die Minijobzentrale weiterzuleiten. Erhebt diese nicht innerhalb eines Monats nach der Meldung Widerspruch, so gilt der Befreiungsantrag als genehmigt. Ein gesonderter schriftlicher Bescheid über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird an den Minijobber nicht erteilt.


    Wer sich als Minijobber – meist aus finanziellen Gründen – gegen Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung entscheidet und einen Befrei

    ungsantrag stellt, erwirbt weder Ansprüche auf eine spätere Alters oder Erwerbsminderungsrente noch auf mögliche Rehabilitationsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

    AUSNAHMEREGELUNGEN IM BEREICH DER RENTENVERSICHERUNG


    Eine Ausnahme gilt für geringfügig Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 bereits in ihrem Minijob beschäftigt waren und zwischen 401 Euro und 450 Euro verdienen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht waren sie aufgrund der Überschreitung der damals noch für Minijobs geltenden Höchstgrenze von 400 Euro versicherungspflichtig. Sie können sich in dieser Beschäftigung bis zum

    31. Dezember 2014 auch nicht von der Renten­ versicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung ist gemäß > § 231 ABS. 9 SGB VI (SOZIALGESETZBUCH) für diese Beschäftigungsverhältnisse nur möglich, wenn das regelmäßige Entgelt unter den Betrag von
    401 Euro sinkt.


    Umgekehrt können Minijobber unter bestimmten Voraussetzungen auf die Versicherungsfreiheit verzichten und sich für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung entscheiden. Diese Variante gilt für geringfügig Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 bereits als Minijobber beschäftigt und nach dem damals geltenden Recht frei von Rentenversicherungsbeiträgen waren. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt auch weiterhin bis zum Ende dieser Beschäftigung, sofern die Entgeltgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird. Aber der Minijobber ist dazu berechtigt, freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zu leisten.


    Auch geringfügig Beschäftigte können die Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Dazu müssen sie den seit dem 1. Januar 2013 vorgeschriebenen Rentenbeitrag in Höhe von 3,9 Prozent leisten und dürfen diesbezüglich keinen Verzicht erklären. Anspruch auf Riester-Förderung hat auch, wer Angehörige pflegt und dadurch rentenversichert ist. Verheiratete Minijobber können über den Ehegatten riestern, sofern dieser zum förderfähigen Personenkreis zählt.


    Vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am

    1. Januar 2013 konnten Minijobber aufgrund zu geringer Rentenbeiträge – der Arbeitgeber zahlt nach altem und neuem Recht 15 Prozent in die Rentenversicherung ein – nicht an der Riester-Förderung teilhaben. Doch das hat sich durch den Eigenanteil des Minijobnbers in Höhe von 3,9 Prozent geändert. So können sich geringfügig Beschäftigte nicht nur die Riester-Förderung sichern. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, durch die Eigenbeteiligung das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. In Zahlen ausgedrückt bedeuten 3,9 Prozent Eigenanteil für die Rentenversicherung bei einem Minijob mit einem Entgelt von 450 Euro einen Betrag von 17,55 Euro monatlich. Diese Zahlen gelten für einen Minijob im gewerblichen Bereich, während die zusätzlichen Beitragszahlungen bei Tätigkeiten in privaten Haushalten deutlich höher liegen. Durch die seit dem 1. Januar 2013 gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Minijobs erwerben gering­ fügig Beschäftigte einen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Rente. Die Beitragszahlungen können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verheiratete Minijobber haben außerdem einen mittelbaren Anspruch auf Riester­ Förderung, wenn der Ehegatte selbst anspruchsberechtigt ist.





    KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG SOWIE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG


    Eine am 1. Januar 2013 oder später aufgenommene geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 450 Euro begründet nur die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, während für die Kranken- und Pflege- sowie für die Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit besteht. Zwar zahlt der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge, aber ein Minijobber ist über die geringfügige Beschäftigung weder gesetzlich kranken- noch arbeitslosenversichert.

    Für bereits am 31. Dezember 2012 bestehende und fortdauernde Arbeitsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro bleibt die bis dahin geltende Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Pflicht. Sie besteht im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2014. Erst wenn das Arbeitsentgelt unter die Grenze von 400,01 Euro fällt, endet diese Versicherungspflicht.

    7. Besteuerung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung



    Auch Minijobs sind steuerpflichtig. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er eine Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent des Entgelts an die Minijob-Zentrale abführt, oder die Besteuerung über die Lohnsteuerkarte erfolgt. Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen dem Arbeitsplatz und der Wohnung als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Dem Minijobber hingegen bleibt dies beim Modell der Pauschalversteuerung versagt. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet. Die seit 2004 geltende Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer gilt auch für Minijobber, denn die Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist frei von Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt gleichermaßen für die Erstattung aller übrigen Werbungskosten an den Minijobber. Neben den Fahrtkosten gehören unter anderem auch Fortbildungskosten sowie Fachliteratur dazu.

    8.Was ist ein Midijob?


    Den sogenannten Midijob gibt es ebenso wie den Minijob seit 2003. Der Midijob wird auch als Gleitzonenfall bezeichnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Nach der in > § 20 ABS. 2 SGB IV (SOZIALGESETZBUCH) enthaltenen Legaldefinition ist ein Midijob ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das erzielte Arbeitsentgelt nach dem seit 1. Januar 2013 geltenden Recht zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro monatlich liegt. Bis zum 31.12.2012 lag diese sogenannte Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro. Die Grenze von aktuell 850,00 Euro darf indes nicht überschritten werden, wobei bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen das in seiner Gesamtheit erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich ist. Merkmale eines Midijobs sind seine regelmäßige Ausübung sowie die Versicherungspflicht.


    Einer der Gründe für die Einführung von Midijobs war die Absenkung der Sozialversicherungsbeiträge im Niedriglohnbereich, um auch Beschäftigungen attraktiver zu gestalten, deren Entgelt knapp über dem eines Minijobs liegt. Die Abgaben für einen Midijob liegen zwischen elf und 21 Prozent, wobei im Rahmen eines „normalen“ Beschäftigungsverhältnisses 21,5 Prozent zu entrichten sind. Ein weiterer Grund liegt in einer verbesserten sozialen Absicherung für Midijobber, beispielsweise in einem verbesserten Krankenversicherungsschutz. Der Midijob soll außerdem neue Anreize schaffen und die Aufnahme einer Beschäftigung für Arbeitssuchende attraktiver gestalten. Doch der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Midijobs auch an die Staatskasse gedacht. Beitragszahlungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung sind Pflicht.


    Die Anmeldung eines Midijobs ist zeitaufwändiger als die eines Minijobs, bei dem sie in vollem Umfang über die Minijob-Zentrale geregelt wird. Der Arbeitgeber übernimmt die Anmeldung eines Midijobs. Sie muss bei sämtlichen Sozialversicherungen erfolgen und später dort auch abgerechnet werden. Wie bei allen anderen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten wird auch die Besteuerung eines Midijobs über eine Steuerkarte und seit 2013 über die elektronische Steuerkarte abgewickelt. Der Arbeitnehmer ist deshalb verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn die Verdienstgrenze von 850 Euro durch weitere Tätigkeiten überschritten wird.

    Denn dann werden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe fällig.


    VORTEILE EINES MIDIJOBS


    Midijobber brauchen in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht die vollen Beitragssätze zu zahlen.

    Sie sind aber trotz der geringeren Abgabenbelastung vollständig sozialversichert und haben Anspruch auf Krankengeld sowie auf Leistungen der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Allerdings fallen die Leistungen aufgrund der reduzierten Beitragszahlungen­ auch geringer aus.


    Selbstständigen bietet ein Midijob die Möglichkeit, sich über den Nebenjob nicht nur eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen, sondern sich auch sozialversicherungspflichtig abzusichern. Denn regelmäßig finanziert ein Selbstständiger seine soziale Absicherung eigenverantwortlich und vor allem aus eigener Tasche. Die Aufnahme eines Midijobs ermöglicht es auch, aus der privaten Krankenversicherung wieder in die gesetzliche zu wechseln.


    Arbeitnehmer mit einem Midijob sind meist besser in die Arbeitsabläufe eines Unternehmens integriert als Minijobber, was sich unter anderem auf das Arbeitsklima positiv auswirken kann.

    NACHTEILE EINES MIDIJOBS


    Anders als bei einem Minijob gilt bei einem Midijob nicht: brutto gleich netto. Die Einkünfte aus dem Midijob werden zu anderen möglichen Einkünften addiert und sind vollständig zu versteuern, sodass die Höhe der Steuerverpflichtung anhand des persönlichen Einkommens berechnet und nicht pauschal festgelegt­ wird.



    Für den Arbeitgeber ist die Verwaltung eines Midijobs mit einem höheren Aufwand und mit höheren Kosten verbunden, weshalb Midijobs auf dem Arbeitsmarkt vergleichsweise selten angeboten werden.


    Wer als Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mit einem Midijob als Nebenjob nicht von den vergünstigten Sozialabgaben profitieren.


    WAS IST DIE SOGENANNTE GLEITZONE?


    Die Gleitzone lag bis zum 31. Dezember 2012 noch zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro. Seit dem

    1. Januar 2013 umfasst die Gleitzone die Entgeltspanne zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro. Während sogenannte Minijobs mit einem Entgelt von bis zu 450,00 Euro monatlich sozialversicherungsfrei bleiben, sind Beschäftigungen mit einem innerhalb der Gleitzone liegenden Entgelt versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer muss innerhalb der Gleitzone lediglich einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag leisten, der bei einem Lohn in Höhe von 450,01 Euro bei rund fünfzehn Prozent liegt und schrittweise auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von rund zwanzig Prozent bei einem Lohn von 850,00 Euro monatlich ansteigt. Der Arbeitgeber hat indes auch innerhalb der Gleitzone den vollen Beitragsanteil zu leisten. Ausgenommen von der Regelung zur Gleitzone sind Auszubildende sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und am freiwilligen sozialen beziehungsweise freiwilligen ökologischen Jahr. Beschäftigungsverhältnisse, deren Entgeltzahlungen innerhalb der Gleitzone liegen, begründen regelmäßig eine Versicherungspflicht in der Pflege-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weshalb die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers die richtige Adresse für Meldungen zur Sozialversicherung und die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ist.

    9. Interessante und wichtige Urteile rund um Minijobs




    DER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAG BEI MINIJOBS IST VERFASSUNGSGEMÄSS Bundessozialgericht Kassel, Urteil vom 25. Januar 2006 – AZ B 12 KR 27/04



    Ein Bestattungsunternehmen, das eine männliche Hilfskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt hatte, klagte, dass es für den Minijobber einen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung abführen müsse, obwohl dieser den Minijob neben einer hauptberuflichen Beschäftigung ausübe, deren Gehalt ohnehin oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liege.


    Das BSG entschied, dass die erhobenen Sozialversicherungsbeiträge verfassungsgemäß seien, da der nach > § 249 b SGB V (Sozialgesetzbuch) allein vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalbetrag für die Krankenversicherung weder dem Grunde noch der Höhe nach gegen das in Art. 3 GG (Grundgesetz) verankerte Willkürverbot verstoße. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Gesetzgeber nicht zwischen Arbeitnehmern, die bereits in einem Hauptberuf versichert sind und solchen, die keine anderen Einkünfte haben, zu differenzieren brauche.


    Politischer Hintergrund des 1999 eingeführten pauschalen Sozialversicherungsbeitrags ist das Bestreben, die Erosion der Sozialsysteme durch eine fortschreitende Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Stellen in beitragsfreie Minijobs zu stoppen.





    MINIJOB LÄSST DEN ANSPRUCH AUF KINDERGELD NICHT ENTFALLEN Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2012 – AZ 14 K 1209/11 Kg


    Ein Mann klagte gegen die Agentur für Arbeit. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

    Der Sohn des Klägers war bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur versäumt hatte, wurde er mit Wirkung zum 11. Januar 2010 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet und der Vater später zur Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes für den Zeitraum von Februar 2010 bis Oktober 2010 aufgefordert.

    Als Begründung wurde angeführt, dass der Sohn in dieser Zeit nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Der Kläger machte hingegen geltend, dass sein Sohn seit dem 2. Januar 2010 eine Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs ausgeübt habe. Eine Mitteilung über die Einstellung der Arbeitsvermittlung habe er indes nicht erhalten.


    Das FG Düsseldorf erklärte die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des Kindergeldes für gegenstandslos. Eine geringfügige Beschäftigung, so das Gericht in seiner Begründung, stehe dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Denn arbeitsuchend im Sinne des Kindergeldrechts könne auch sein, wer einen Minijob von regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden pro Woche ausübt, sodass dieser nach > § 32 ABS. 4 S. 1 NR. 1 ESTG (EINKOMMENSTEUERGESETZ) keine schädliche Beschäftigung sei.





    KANN DER ARBEITGEBER DEN NEBENJOB

    VERBIETEN?

    Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 11.

    Dezember 2011 – AZ 759/98


    Der Arbeitgeber kann die Aufnahme und Ausübung eines Nebenjobs nur dann verbieten, wenn dadurch seine unternehmerischen Interessen gefährdet sind.

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ausgeübt wird oder wenn sie die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Hauptberuf beeinträchtigt. Verbieten kann der Arbeitgeber den Nebenjob auch, wenn sich der Arbeitnehmer im Hauptberuf krankschreiben lässt, um der Nebentätigkeit nachzugehen oder wenn er den Jahresurlaub dafür verwendet. Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, die generell die Annahme einer Nebentätigkeit untersagt, dann ist diese nichtig, da sie gegen das in Art. 12 GG (Grundgesetz) normierte Recht auf Berufsfreiheit verstößt.

    KEINE BEITRAGSZAHLUNGEN

    EINES FREIWILLIG GESETZLICH KRANKENVERSICHERTEN FÜR EINEN MINIJOB Bundessozialgericht Kassel, Urteil vom 16. Dezember 2003 – AZ B 12 KR 25/03 R


    Das BSG erklärt die früher übliche Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung für rechtswidrig, das im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwirtschaftete Entgelt in die Bemessung des freiwilligen Versicherungsbetrages mit einzubeziehen. Deshalb haben freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Möglichkeit, die in den vergangenen Jahren für Minijobs erhobenen und gezahlten Beiträge von ihrer Krankenkasse zurückzuverlangen, sofern der Anspruch auf Rückzahlung noch nicht verjährt ist.





    UNGLEICHBEHANDLUNG VON AUSZUBILDENDEN UND BEITRAGSFREIEN GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTEN IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2008 – AZ L 4 KR 6527/06


    In seinem Beschluss kam das LSG zu dem Ergebnis, dass Auszubildende auch dann keinen Anspruch auf niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung oder auf beitragsfreie Beschäftigung haben, wenn ihr Verdienst unterhalb von 400 Euro im Monat liegt. Die Ungleichbehandlung von Auszubildenden, die Sozialversicherungsabgaben leisten müssen, und beitragsfreien Geringverdienern ist nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungswidrig. Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung als Friseurin und machte geltend, dass ihr Verdienst im ersten Ausbildungsjahr mit einer Höhe von 395 Euro unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro liege. Dass für sie dennoch Versicherungspflicht bestehe, verstoße gegen den in Art. 3

    GG (Grundgesetz) normierten Gleichheitsgrundsatz, da Geringverdiener nicht sozialversicherungspflichtig seien. Das Gericht rechtfertigte die Ungleichbehandlung mit den gravierenden Unterschieden zwischen beiden Berufsgruppen. Denn die Höhe der Ausbildungsvergütung habe keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht von Auszubildenden. Auszubildende seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzwürdig und deshalb in das System der gesetzlichen Sozialversicherung integriert. Die Versicherungspflicht greife auch dann, wenn keine Ausbildungsvergütung bezahlt werde.