• April 2014

    Obwohl Ende 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten ist, sind weiterhin vielfach Abmahnungen im Auftrag der Film-, Musik- und Softwareindustrie im Umlauf.

    Berichten zufolge ließ die Digirights Administration GmbH die illegale Verbreitung der Tonaufnahme "The Strange Art" von FKCLUB abmahnen.

    Das Werk soll über den Internetanschluss des Betroffenen den Nutzern einer bestimmten Online-Tauschbörse ohne Erlaubnis der Auftraggeberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Viele wissen dabei nicht, dass der Tatbestand auch schon mit dem vermeintlich bloßen Download erfüllt ist. Dies liegt daran, dass beim Herunterladen eines Werkes gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte den anderen Nutzern der entsprechenden Tauschbörse gleichzeitig wiederum zur Verfügung gestellt werden.

    Die Mandantin der Kanzlei Sebastian sei aufgrund der behaupteten Tat in ihren Rechten verletzt worden, wodurch ihr Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz entstanden seien. Zudem wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung auch Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und die hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG in jedem Fall verpflichtet sei, bestünden

    Es wird verlangt, innerhalb einer Frist von wenigen Tagen eine oftmals beigelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sowie Schadensersatz zu zahlen und die durch die Verfolgung der vorgeworfenen Rechtsverletzung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Mit der Zahlung eines Vergleichsbetrages, in höhe von € 600,00, sehen die Rechteinhaber die Ansprüche als abgegolten an.

    Wie sollten Betroffene in solch einem Fall reagieren? Und was sollten sie dabei beachten?

    • Nehmen Sie die Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.
    • Reagieren Sie, auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.
    • Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Die Erklärung sollte auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.
    • Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u.U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war. Es besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen!
    • Weiterhin schulden Sie keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.
    • Auch haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung.

    Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
    Welserstraße 10-12
    10777 Berlin