• April 2017

    Gold genießt seit langer Zeit einen guten Ruf als wertbeständige Geldanlage. Das gilt aber nur, wenn auch der Anbieter von Goldanlage-Modellen seriös ist. Dass dies nicht immer der Fall ist, mussten die Anleger der Cosma-Gruppe leidvoll erfahren.

    Am Amtsgericht Karlsruhe wurden am 2. März 2017 die Insolvenzverfahren über die Cosma Deutschland AG (Az.: 30 IN 1026/16), über die Cosma Service GmbH (Az.: 10 IN 1027/16) und die Cosma Verwaltungs GmbH eröffnet (Az.: 20 IN 1028/16) eröffnet. Die Anleger können nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

    Die geschädigten Anleger haben auf die vermeintlich attraktiven Goldanlagemodelle der Cosma-Gruppe vertraut. Renditen bis zu 8 Prozent und hohe Sicherheiten waren ihnen in Aussicht gestellt worden. Doch Ende 2016 wurde klar, dass sie ihr Geld nicht sicher investiert hat. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte mit, dass sie wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt. So besteht der Verdacht, dass die Anleger bereits seit Ende 2014 mit falschen Angaben zur Sicherheit und Rendite ihrer Geldanlagen getäuscht wurden. In dem Zusammenhang besteht der Verdacht, dass die Anlegergelder nicht wie ursprünglich vorgesehen angelegt wurden. Genaue Angaben zur Schadenshöhe macht die Staatsanwaltschaft nicht. Es ist aber von einem Millionen-Betrag auszugehen.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auf den ersten Schock folgte für die Anleger immerhin eine etwas bessere Nachricht. Denn im Zuge der Ermittlungen konnten erhebliche Vermögenswerte sichergestellt werden. Das bedeutet, dass ihr Geld noch nicht vollständig verloren ist. Umso wichtiger ist es aber, die Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden.

    Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Verluste vollständig kompensieren zu können. Allerdings besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, können natürlich Forderungen gegen die Unternehmensverantwortlichen bestehen. Ebenfalls in der Haftung können aber auch die Anlageberater und Anlagevermittler stehen. Denn sie sind verpflichtet, die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufzuklären. Sollten die Risiken verschwiegen worden sein oder das Geschäftsmodell von Anfang an nicht plausibel gewesen sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.