• Mai 2016

    Nicht nur obskure Wirtschaftsverbrecher, sondern auch relativ gutgläubige Händler können durch den Vorwurf der Produktpiraterie betroffen werden, vor allem beim Verkauf renommierter Markenwaren im Internet. Wurde eine gefälschte Ware in Unkenntnis der Fälschung erworben und wird diese über Auktionsplattformen wieder veräußert, so ist das Risiko hoch, vom Label-Inhaber abgemahnt zu werden. Die Inhaber bedeutender Marken und Geschmacksmuster im In- und Ausland beauftragen sehr aktiv Rechtsfirmen für die Versendung der Abmahnungen.

    Die Stuttgarter Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der Global Standard G-GmbH wegen angeblich begangener Produktpiraterie. Die Mandantin (Stuttgart) ist Inhaberin der u.a. für die EU geschützten Wort-/Bildmarke „GOTS“ (Global Organic Textile Standard). Der Abgemahnte ist ein mittelständisches Unternehmen, das u.a. Textilien vertreibt.

    Anlass des Schreibens ist die illegale Verwendung der Markenbezeichnung auf der Internetseite des Onlineshops. Angaben zu Zertifikatsnummern wurden dabei angeblich keine gemacht. Darüber hinaus wurden die Textilien mit der Marke zur Verarbeitung angeboten. Dem Abgemahnten wird somit Produktfälschung aus § 14 Abs.5, 6 und §19 MarkenG vorgeworfen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach §§ 3, 5 UWG werden geltend gemacht, da der Abgemahnte vermutlich unlauter gehandelt hat.

    Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten. Darüber hinaus muss der Abgemahnte innerhalb zwei Wochen belegte Auskünfte über den Hersteller und die Lieferanten bzw. über die Menge der hergestellten und bestellten Waren erteilen.

    Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

    Wissenswertes
    Nach Art. 9 Abs. 1 GMV muss eine Verletzung des Markenrechts ohne rechtfertigenden Grund erfolgt sein. Als Rechtfertigungsgrund könnte z.B. die nach Art.5 GG gewährte Künstlerfreiheit eingreifen. Ist ein Bezugsobjekt für eine satirische Auseinandersetzung mit der Marke gegeben, so kann die Verwendung einer fremden Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers ausnahmsweise gestattet sein (vgl. den BGH GRUR 2005, 583, 585 – „Lila-Postkarte“). Anders ist es, wenn die Marke hauptsächlich dazu verwendet wird, um ein ansonsten schwer verkäufliches Produkt zu verkaufen.