• Juli 2010

    Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehrere Personen übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg ausgerichtet sind.

    Unter dem Begriff „Vertrag“ sammeln sich zahlreiche Varianten von Vertragsmöglichkeiten. Zu nennen sind hier beispielsweise Kaufverträge, Schenkungsverträge, Arbeitsverträge, Miet-/Pachtverträge, Leihverträge, Eheverträge, Kredit-/ Darlehensverträge, Erbverträge.

    Gegenstand eines Kaufvertrages kann entweder eine Sache (z. B. Auto, Möbel) oder ein Recht sein. Bei einem Sachvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung einer bestimmten Sache und der Käufer zur Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises.

    Bei einem Rechtsvertrag ist es die Pflicht des Verkäufers ein bestimmtes Recht (z.B. Patentrecht, Lizenzrecht) zu erwirken und der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung eines vereinbarten Preises. Somit sind beide Veräußerungsarten entgeltlich.

    Rechtsgeschäfte können in mündlicher, schriftlicher und telefonischer Form zustande kommen. Besondere Verträge müssen notariell beurkundet werden, wie zum Beispiel beim Schenkungsvertrag. In einem Schenkungsvertrag ist eine unentgeltliche Veräußerung von bestimmten Sachen geregelt.

    Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schließen einen Arbeitsvertrag, indem der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu bestimmten Konditionen an den Arbeitnehmer abgibt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich entsprechend zum Tätigkeitwerden für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur entgeltlichen Entlohnung gegenüber dem Arbeitnehmer.

    Im Mietvertag, der zwischen dem Mieter und Vermieter geschlossen wird, dient der entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch (z. B. Wohnräume, Gewerberäume, Geräte). Der Vermieter muss den Gebrauch während der vereinbarten Mietzeit gewähren und der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des Mietzinses.

    Zwischen einem Pächter und Verpächter wird ein Pachtvertrag geschlossen. Dieser regelt die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Sache (z.B. Ackerland, Grundstücke). Handelt es sich hierbei um ertragreiches Nutz-Land, ist auch der Genuss der Früchte im Vertrag enthalten. Das bedeutet, dass bei dieser Vertragsform auch ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann.

    Der Leihvertrag ist eine meist unentgeltliche Vereinbarung. Der Verleiher hat die Pflicht eine bestimmte Sache dem Entleiher zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt meist für einen bestimmten Zeitrahmen. Der Entleiher hat die Sache innerhalb dieses Zeitrahmens wieder an den Verleiher zurückzugeben.

    Immer häufiger werden im Zuge von Eheschließungen sogenannte Eheverträge geschlossen. Hier wird die vermögensrechtliche Beziehung der Ehegatten zueinander geregelt. Die Möglichkeit eines solchen Vertragsabschlusses bietet sich vor aber auch während der Ehe. Der Ehevertrag muss durch eine notarielle Niederschrift geschlossen werden und beide Ehepartner müssen anwesend sein.

    Zwischen einem Kreditgeber / Darlehensgeber und einem Kreditnehmer / Darlehensnehmer wird ein Kredit- /Darlehensvertrag geschlossen. Der Kredit-/Darlehensgeber verpflichtet sich eine bestimmte Sache (z.B. Geldsumme) zur Verfügung zu stellen und der Kredit-/Darlehensnehmer hat die Pflicht diese Sache in gleicher Art, Güte und Menge in einer festgelegten Zeitspanne wieder zurück zu erstatten. Dieser Überlassungsvertrag kann sowohl ein entgeltliches als auch unentgeltliches Rechtsgeschäft sein.

    Unter Anwesenheit eines Notars sowie der Vertragschließenden kann ein Erbvertrag beurkundet werden. Bei dieser Vertragsart kann jeder Vertragspartner Verfügungen des Todes wegen treffen. Die beurkundeten Verfügungen können im Nachhinein nur im Beisein aller Vertragspartner abgeändert werden. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse sowie bestimmte Auflagen sind vertragsmäßig möglich. Eine Verwahrung des Erbvertrages ist beim beurkundenden Notar oder auch beim Nachlassgericht möglich.

    Zu jeder Art von Vertrag bzw. Beurkundung ist die Auskunft eines Münchner Rechtsanwalts und/oder Notars möglich. Hierbei sind etwaige Gebühren und Kosten für Rechtsberatungen zu berücksichtigen.

    Bild: Petra Bork, pixelio.de