• Mai 2016

    Über die markenrechtlichen Abmahnungen von Swarovski bei Evay wird bereits seit längerer Zeit im Internet berichtet. Auch die Rechtsanwaltskanzlei Lorenz Seidler Gossel (München) versendet derzeit im Auftrag der Swarovski AG Abmahnungen wegen angeblich begangenen Markenrechtsverletzungen.

    Anlass des Schreibens ist eine angebliche Verletzung der Kennzeichenrechte von Swarovski. Die abgemahnte Unternehmerin bietet Bücher auf der Internetplattform Ebay zum Verkauf und verwendet dabei den Markennamen „Swarovski“ in ihrer Werbung. Der Abgemahnten wird vorgeworfen, dass die Werbung im Verkehr so missverstanden werden kann, dass das ganze Produkt von Swarovski stammt oder dass das Produkt von Swarovski autorisiert oder lizenziert ist, was nach Angaben der Mandantin unzulässig ist. Dabei bezieht sich die Kanzlei auf §14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG, §15 Abs. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV.

    Aus dem Merkblatt zur Abmahnung der Swarovski AG geht außerdem hervor, dass der Ruf des Kennzeichens „Swarovski“ durch die prominente Herausstellung des Marken- und Firmennamens „Swarovski“ in der Werbung in unlauterer Weise ausgebeutet und verwässert werde. Dies würde allerdings auch diejenigen Produkte betreffen, die mit Swarovski ELEMENTS hergestellt wurden, falls hierfür keine Zustimmung von Swarovski i.S.v. §24 Abs. 1 MarkenG eingeholt wurde.

    Dabei verweist Swarovski auf mehrere Entscheidungen zu praktisch identischen Fällen zu Markenrechtsverletzungen, die von unterschiedlichen Gerichten in Deutschland zu Gunsten von Swarovski entschieden worden sind (LG München 33 O 4295/12; OLG München 29 U 4004/12, u.a.).

    Da ähnliche Probleme zur Verwässerung und Ausbeutung der Marke schon mehrmals vorgekommen sind, gibt Swarovski zu vielen Fragen eine Stellungnahme ab, die u.A. hier nach zu lesen ist.

    Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

    Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.