• Februar 2010

    Nirgendwo besteht in weiten Kreisen der Bevölkerung soviel Unkenntnis und Unklarheit über einzelne Sachverhalte und Fragen wie im Bereich des Erbrechts und der Nachlassabwicklung. Daher sollen die links aufgeführten Punkte ein wenig Klarheit bringen und einige wichtige Regeln für Ihre Testamentsgestaltung aufzeigen.

    BASISINFORMATIONEN

    Wenn ein Mensch gestorben ist, dann nennt man diesen im Erbrecht den Erblasser.

    Derjenige, der Rechtsnachfolger des Erblassers wird ist der Erbe. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein.

    Erbe wird jemand mit dem "letzten Wimpernschlag" des Erblassers.
    Dies unabhängig davon, ob und inwieweit der Erbe das Recht hat, die Erbschaft auszuschlagen oder nicht. Die Ausschlag- ungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit Eröffnung des Testamentes oder, wenn kein Testament vorhanden ist, mit Kenntnis des potentiellen Erben von dem Tod des Erblassers oder seiner Erbenstellung.

    Bevor Sie sich nicht Klarheit darüber verschafft haben, ob Sie ein Erbe annehmen wollen oder nicht, sollten Sie keine Handlungen unternehmen, die auf eine Erbenstellung und die Annahme der Erbschaft schließen lassen, denn dann sind Sie schneller in der Haftung als Sie sich vorstellen können.

    Der Erbe erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern muss auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften, wenn er nicht Sorge dafür trägt, dass dies nicht geschieht. (Die Beschränkung der Haftung ist möglich, fragen Sie den Anwalt.)

    DER PFLICHTTEIL

    Pflichtteilberechtigter ist derjeneige, der nicht Erbe geworden ist, aber Erbe geworden wäre, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hätte. D. h. der Pflichtteilberechtigte müsste einer der gesetzlichen Erben geworden sein. Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen nach deutschem Recht: die Kinder (jur.: Abkömmlinge), die Ehefrau und die Eltern. Andere Personengruppen kommen nicht in Betracht.

    Das Pflichtteilsrecht muss geltend gemacht werden und zwar gegenüber den Erben. Die Frist zur Geltenmachung ist auf drei Jahre beschränkt. Wird das Pflichtteilsrecht nicht innerhalb der Frist geltend gemacht, verfällt das entsprechende Recht und der Erbe kann die Einrede der Verjährung geltend machen und ist von einer Leistungspflicht frei.

    Das Pflichtteilsrecht ist ein Geldanspruch, d. h. der Pflichtteil- berechtigte kann von dem Erben nur den entsprechenden Geldbetrag verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe. Er kann daher von einer Bank keine Auskünfte verlangen. Wie kann er aber nun die Höhe seines Anspruchsrechts erfahren?
    Er muss sich an den Erben wenden.

    Dieser ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sind die im Nachlass befindlichen Werte nicht oder der Höhe nach nicht bekannt, muss ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Kosten dafür trägt der Nachlass. Indirekt natürlich auch der Berechtigte, da die Kosten von der Aktiva in Abzug gebracht werden müssen.

    DAS VERMÄCHTNIS

    Unter Vermächtnissen sind Verfügungen und Erklärungen zugunsten einzelner Personen (Vermächtnisnehmern) zu verstehen, bei denen diesen Berechtigten einzelne Gegenstände und Werte zugewandt werden. Dieses können sowohl Geldwerte oder Gegenstände als auch Immobilien sein.

    Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Er kann daher auch nicht wie ein Erbe auftreten und Rechte des Erben geltend machen.

    Er kann sich aufgrund seiner Rechte an den/die Erben halten. So kann er zum Beispiel bei einer Bank nicht den Kontostand des Verstorbenen abfragen.
    ERBSCHEIN

    Braucht man immer einen Erbschein? Ja und nein. Viele Banken benötigen keinen Erbschein, wenn ein notarielles Testament vorhanden ist und dieses durch ein Nachlassgericht eröffnet wurde.

    Bei handschriftlichen Testamenten brauchen Sie in der Regel einen Erbschein.

    Häufig wird von den Nachlassgerichten gefragt, ob Sie einen Erbschein benötigen. Dann entscheiden Sie für sich, ob Sie einen benötigen. Lassen Sie sich nicht von dem Nachlassgericht von der Beantragung eines Erbscheins abhalten.
    Es ist Ihr Recht, diesen zu verlangen.

    TESTAMENT

    Bewahren Sie ein Testament nicht Zuhause auf. Hinterlegen Sie es beim Nachlassgericht oder im Testamentsbüro. Es kostet nur einmalig eine geringe Gebühr. Wenn das Testament hinterlegt ist, kann es nicht abhanden kommen. Ein handschriftliches Testament verliert auch nicht seine Wirksamkeit, wenn es aus öffentlicher Verwahrung genommen wird – anders bei einem notariellem Testament.

    Einiges zur Errichtung eines Testamentes:

    Es muss von dem Errichtenden (Testator) selbst verfasst und unterschrieben werden. Vergessen Sie nicht die Unterschrift. Sie wissen nicht wie häufig dies der Fall ist.

    Verwenden Sie keine Schreibmaschine bzw. Computer. Solche Testamente sind unwirksam. Vernichten Sie frühere Testamente, sie führen nur zur Verwirrung. Schreiben Sie unter das Testament den Ort der Errichtung und das Datum, um verschiedene Testamente zeitlich richtig einordnen zu können.

    Verfassen Sie einen klaren und eindeutigen Inhalt. Bezeichnen Sie jemanden als Erben, der auch ein solcher werden soll, also Ihre Rechtsnachfolger. Verwenden Sie das Wort "vermachen", wenn Sie jemeanden einen Gegenstand, einen Wert oder eine Immobilie vermachen möchten, ohne dass der Berechtigte Erbe wird.

    Vorsicht bei der Anordnung von Vor- und Nacherbenschaft. Lassen Sie dieses Instrumentarium von einem Fachmann für Ihren Fall untersuchen.

    Ebenso verwenden Sie nicht gedankenlos die Bezeichnung "Berliner Testament". Ein solches ist nur vorhanden, wenn Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Diese Konstruktion hat häufig steuerliche Nachteile.

    Denken Sie daran, dass ein gemeinschaftliches Testament häufig nach dem Tode des erstversterbenden Ehepartners von dem Überlebenden nicht mehr geändert werden kann, wenn nicht eine entsprechende Freistellungsklausel vorhanden ist.

    FRISTEN UND FREIBETRÄGE

    Fristen:

    Ausschlagung: 6 Wochen seit Kenntnis des Erbfalls oder Testamentseröffnung.

    Pflichtteil: Geltendmachung bis 3 Jahre nach Todesfall.

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten 10 Jahre sind zu berücksichtigen. Die 10-Jahresfrist läuft nicht bei Eheleuten.

    Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten: Alle 10 Jahre zur Ausschöpfung der Freibeträge.

    Freibeträge:

    unter Eheleuten: 307.000 EUR
    bei Eltern und Kindern: 205.000 EUR
    bei Enkeln, wenn deren Eltern noch leben: 51.200 EUR
    bei Enkeln, deren Eltern nicht mehr leben: 205.000 EUR
    bei Enkeln (2. Ordnung) bei Todesfall: 51.200 EUR
    bei Geschwistern: 10.300 EUR
    übrige, wie Lebenspartner: 5.200 EUR