• Mai 2016

    Bei Fernsehern, Kühlschränken, Waschmaschinen und sonstigen Elektrogeräten müssen die Verbraucher auf den ersten Blick erkennen können, wie energieeffizient das Gerät ist. Die fehlende oder nicht vollständige Kennzeichnung der Energieeffizienz ist bereits Gegenstand von zahlreichen Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucher- und Umweltverbände geworden.

    Die Kanzlei Wüstenberg (Offenbach am Main) versendet derzeit im Auftrag der PLUS TradeCon GmbH Abmahnungen wegen angeblich begangener Verletzung des Wettbewerbsrechts. Die Mandantin betreibt einen Online-Shop mit dem Angebot an Computer, Hardware, Software und sonstigen Waren.

    Zum Anlass des Schreibens sind die fehlenden Energieverbrauchsangaben bei mehreren Produkten (vor allem bei Fernsehern) geworden. Der Abgemahnten wird eine fehlerhafte Gestaltung der Preisangabe bzw. des Produktdatenblatts vorgeworfen. Nach Hinweisen der Kanzlei soll der Kunde auf den ersten Blick die Energieeffizienzklasse („A“ bis „G“) in farblicher Gestaltung (zumindest als schwarz-weißes Label) in der Preisangabe und auch im Produktdatenblatt erkennen können. Dies geht aus den §§ 1,4 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) i.V.m. §§ 3 Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) sowie aus einigen anderen EU-Verordnungen und Richtlinien hervor.

    Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

    Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden. Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.


    TIPP:
    Wo sollen die Energieeffizienzangaben bei einem Online-Shop gemacht werden?
    Wie energieeffizient ein Gerät ist, das muss der Verbraucher bereits auf der werbenden Übersichtsseite des Online-Shops erkennen können. Eine Angabe in der Produktbeschreibung bzw. in der Preisangabe reicht hierfür nicht aus. Dies geht aus dem Urteil des OLGs Köln von 20.12.2013 (6 U 56/13) hervor. Der Richter beruft sich auf die Umsetzung der europäischen Verordnung EU-VO 626/2011 und auf § 6a EnVKV zur Regelung der Angaben über die Energieeffizienz von Elektrogeräten.