• Mai 2016

    Die Astragon Sales & Services GmbH, anwaltlich vertreten durch die Berliner Kanzlei NIMROD, hat eine Klage wegen unerlaubten Filesharings erhoben. Der Klage wurde statt gegeben. Der Beklagte wurde zur Auszahlung des Ordnungsentgeldes i.H.v. 250.000 Euro oder ersatzweise zu einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt.

    Die Antragsstellerin verfügt über die Urheberrechte für das Computerspiel „Euro Truck Simulator 2“. Der Beklagte soll das Spiel von seinem Rechner aus illegal von einer Tauschbörse herunter geladen haben und es somit nach § 19a UrhG öffentlich zugängig gemacht haben.

    In der gerichtlichen Begründung heißt es, der Antragsgeber wäre seiner sekundären Darlegungsart nicht hinreichend nachgekommen. Er benennt keine anderen Personen, die als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Computer von Hackern missbraucht wurde. Ebenfalls die Angaben zu etwaigen Sicherungen seines WLAN-Netzwerkes hat der Antragsgegner nicht gemacht.

    Filesharing über Tauschbörsen stellt nicht nur eine Urgeberrechtsverletzung i.S. einer illegalen Vervielfältigung (§16 UrhG) dar, sondern gilt auch als eine öffentliche Zugänglichmachung (§19a UrhG) für eine unbegrenzte Anzahl von Personen. Für die minderjährigen Kinder besteht nach der neuen Rechtsprechung keine Störerhaftung. Eine Belehrungs- und Kontrollpflicht ist höchstens bei konkreten Anhaltspunkten gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/13, „BearShare“). Nach Aussicht des AG Kassels und LGs Potsdam besteht eine solche Pflicht auch bei konkreten Anhaltspunkten nicht.