• Mai 2016

    Nicht nur obskure Wirtschaftsverbrecher, sondern auch relativ gutgläubige Händler können durch den Vorwurf der Produktpiraterie betroffen werden, vor allem beim Verkauf renommierter Markenwaren im Internet. Wurde eine gefälschte Ware in Unkenntnis der Fälschung erworben und wird diese über Auktionsplattformen wieder veräußert, so ist das Risiko hoch, vom Label-Inhaber abgemahnt zu werden. Auch ausländische – vor allem amerikanische – Inhaber bedeutender Marken und Geschmacksmuster beauftragen sehr aktiv lokale Rechtsfirmen für die Versendung der Abmahnungen.

    Die Hamburger Kanzlei Zimmermann & Decker versendet derzeit im Auftrag der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ Abmahnungen wegen angeblich begangener Produktpiraterie im Internet. Abgemahnt wurde ein mittelständischer Online-Shop, der Buttons mit der Überschrift „Sie nannten sich ONKELZ und waren bekannter als Jesus“ auf eBay angeboten hat. Für den Vertrieb wurde angeblich keine Lizenz erworben bzw. keine Genehmigung des Markeninhabers eingeholt.

    Der Bandname „Böhse Onkelz“ wird nach der Angabe des Abmahners seit über 25 Jahren für ihre musikalischen Darbietungen genutzt. Der Name hat gem. § 4 MarkenG Unterscheidungskraft und besitzt innerhalb der beteiligen Verkehrskreise Verkehrsgeltung. Gem. § 5 MarkenG ist der Bandname seit der erstmaligen öffentlichen Nutzung geschützt.

    Dem Adressaten des Schreibens wird somit Produktfälschung – insbesondere Aufmerksamkeits- und Rufausbeutung – aus §9 Abs. 1 GMV, § 14 Abs.5, 6 und §19 MarkenG vorgeworfen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden geltend gemacht, da der Abgemahnte vermutlich unlauter gehandelt hat.

    Neben dem Unterlassungsanspruch werden gegen den Adressaten des Schreibens Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht. Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu leisten.

    Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

    Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannten Fristen nicht versäumt werden.

    Wissenswertes
    Markenschutz kann sowohl mit der Eintragung der Marke in ein Markenregister als auch ohne solche entstehen. Im ersten Fall wird die Marke in ein nationales oder regionales Markenregister bei einem Markenamt eingetragen. Im zweiten Fall muss die Marke eine den angesprochenen Verkehrskreisen Verkehrsgeltung erlangt haben. Die Hürde wird in diesem Fall jedoch sehr hoch gesetzt, so dass die zweite Lösung in der Praxis nur sehr selten vorkommt.