• Juli 2012

    Die Darmstädter Kanzlei Amann Rechtsanwälte nimmt Anschlussinhaber im Auftrag der Rechteinhaberin Die Opposition - Von Sydow, Zimmer, Meyer, Crämer GbR auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen ist der Musiktitel

    Atemlos der deutschen Pop-Rock-Band Luxuslärm.

    Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot in Höhe von 450,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche, die der Rechteinhaberin durch den behaupteten Verstoß entstandenen seien, unterbreitet.

    Behauptet wird, dass der Song über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der besagte Musiktitel zum Teil auf verschiedenen Chartcontainern und Samplern befindet. Dies sind Zusammenstellungen von diversen Musiktiteln unterschiedlicher Rechteinhaber. Mithin kommt es häufig vor, dass nicht nur ein, sondern gleich mehrere Titel einer solchen Kompilation als jeweils einzelne Werke durch verschiedene Kanzleien für die entsprechenden Urheber abgemahnt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass es für ein konkretes Musikstück mehrere Rechteinhaber gibt, wobei jeder einzelne dasselbe Werk durch Kanzleien abmahnen lassen kann.

    Es besteht von daher die Gefahr von Folgeabmahnungen.

    Ob Sie im Falle einer solchen Abmahnung für den behaupteten Verstoß haften, sollte in einem persönlichen Telefonat geklärt werden. Wir bieten hierzu eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in denen wir über Risiken und Chancen einer Verteidigung aufklären. Da bei dem oben genannten Song wie gesagt Folgeabmahnungen drohen, bieten wir unseren Mandanten auch Flatrates, die die Beratung bzw. Verteidigung bezüglich der Titel aus dem gleichen Container/Sampler umfassen, an.

    Sie erreichen unsere Kanzlei unter: 030 / 69 04 1515.

    Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann