• November 2010

    Privatpersonen können nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn unberechtigte Personen über ihren WLAN-Anschluss im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Ein Unterlassungsanspruch wird vom BGH jedoch bejaht, d.h. der Betreiber eines WLAN muss die marktüblichen Sicherungsmassnahmen einsetzen, um zu verhindern, dass sein WLAN missbräuchlich genutzt wird.

    Im konkreten Fall klagte ein Musiklabel, das Tauschbörsen nach illegal angebotenen Musiktiteln durchsuchen ließ und Strafanzeige gegen den Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse stellte.
    Der Beklagte war zu dem Zeitpunkt, als über seinen WLAN-Anschluss illegale Musiktitel angeboten wurden, nachweislich in Urlaub und kam als Täter nicht in Frage. Er gab an, sein WLAN geschützt zu haben, allerdings nicht mit einer marktüblichen WPA 2- Verschlüsselung. Auch hatte er den aufgedruckten WPA-Schlüssel nicht durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" ersetzt.

    Der BGH entschied, dass der Beklagte die "zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen" nicht eingesetzt habe und er daher in der sogenannten Störerhaftung sei. Der Beklagte hat die Abmahnkosten zu tragen.

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    BGH AZ I ZR 121/08 vom 12.05.2010

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