• Juli 2010

    Die Ursachen für eine Insolvenz treten selten ohne Vorwarnung auf. Viel häufiger ist es ein schleichender Prozess, der letztendlich in die Insolvenz mündet.

    Die Voraussetzung für eine Insolvenz ist gegeben, wenn das Kapital verzehrt ist und Zahlungsunfähigkeit besteht.

    Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es nicht mehr seinen laufenden Verpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen nach kommen kann. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Schleppender Zahlungseingang über Monate, Zahlungsunfähigkeit eines Groß-Kunden, Auftragsrückgang, falsche Kalkulation, verschärfter Wettbewerb, mangelnde Motivation der Mitarbeiter und noch hundert andere Gründe. Die häufigste Ursache ist mangelnde Liquidität. Sie tritt auf, wenn Lieferanten und Mitarbeiter ihr Geld schneller bekommen, als die Kunden bezahlen. Arbeitet der Unternehmer mit Bank-Krediten, kann es dann sehr schnell gehen. Die Banken verlieren wegen der negativen Geschäftsentwiclung oder fehlender Sicherheiten das Vertrauen. Sie führen kurzfristig die Kreditlinie zurück und kündigen die Darlehen. Kreditversicherer kündigen ihrerseits die Kreditlinien und teilen die verschlechterte Bonität ihren Kunden, also den Lieferanten, mit. Künftige Lieferungen werden dann abgelehnt oder nur noch gegen Vorauskasse vorgenommen. Noch nicht bezahlte Ware wird von dem Lieferanten abgeholt. Damit wird dem Unternehmer endgültig die Basis für sein Geschäft entzogen. Wenn er dann nicht schnellstmöglich eine Geldquelle auftun kann, bleibt ihm nichts anderes übrig als Insolvenz bei dem zuständigen Insolvenzgericht an zu melden.



    Die Anmeldung einer Insolvenz zieht automatisch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach sich. Monatelange Bemühungen des Unternehmers seine Firma zu retten, kann dann leicht zur Insolvenzverschleppung führen. Das ist ein strafrechtlicher Tatbestand.

    Die Anmeldung einer Insolvenz durch den Unternehmer kann schriftlich und formlos geschehen. Das Gericht bestätigt die Anmeldung und bestimmt einen Insolvenzverwalter zur Vorprüfung und Erstellung eines Gutachtens.

    Der Unternehmer kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für sein Unternehmen handeln. Er muss jede Tätigkeit mit dem Insolvenzverwalter abstimmen, beziehungweise sich die Zustimmung abholen. Kommt der Insolvenzverwalter, nach seiner Vorprüfung, zu dem Ergebnis, dass die Forderungen der Gesellschaft ausreichen um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Gericht das Insolvenz-Verfahren eröffnen. Ob das Unternehmen weiter geführt werden kann, hängt von der Beurteilung des Insolvenzverwalters ab. Wenn er eine Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sieht, wird er dies im Allgemeinen anstreben. Sieht er keine Chance, wird er den Betrieb einstellen.

    Sollte die Vorprüfung ergeben, dass die Forderungen die Kosten des Verfahrens nicht decken, lehnt das Gericht die Eröffnung des Verfahrens ab und die Firma wird aus dem Handelsregister von Amts wegen gelöscht.

    Um den Vorwurf der Insolvenzverschleppung entkräften zu können, ist es empfehlenswert, sich rechtlichen Beistand zu holen. Einen spezialisierten Fachanwalt für Insolvenzrecht finden Sie beim lokalen Anwaltsuchservice Muenchener-Anwalt.de