• März 2010

    Die Durchsuchung ist eines der Mittel, die die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung zur Beschaffung von Beweismitteln (Im Wege eines Strafverfahrens) einsetzen können und die mit teilweise existenzbedrohenden Folgen verbunden ist, insbesondere wenn ein Unternehmen von einer Durchsuchung betroffen ist und der Betrieb ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

    VERHALTEN BEI EINER HAUSDURCHSUCHUNG

    Die Hausdurchsuchung (Durchsuchung) als weiterer Schritt der Ermittlung in einem Strafverfahren, bzw. in einem Steuerstrafverfahren aber auch im allgemeinen Strafrecht ist in den meisten Fällen für die Betroffenen sehr überraschend und eine erhebliche Belastung. Denn die Wenigsten sind auf die häusliche Durchsuchung und Beschlagnahmung von Beweismitteln, Computern und teilweise sogar ganzen EDV-Anlagen vorbereitet. Aufgrund der oftmals „zielstrebigen“ Vorgehensweise der mit der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung beauftragen Ermittlungsbeamten kommt es oftmals zu (unnötigen) Konfrontationen im Verlauf der Durchsuchung.

    Einerseits kann eine menschliche Überreaktion während einer Hausdurchsuchung zu einem Fehlverhalten des Beschuldigten führen, dass sich negativ für den weiteren Prozess auswirkt und nur schwer durch einen Strafverteidiger zu korrigieren ist. Andererseits besteht die Gefahr, dass die Betroffenen einer Durchsuchung allzu leichtfertig auf wichtige Rechte verzichten und beispielsweise der Durchsuchung nicht bereits vor Ort widersprechen.

    Wir stellen Ihnen zur Vermeidung solcher Fehler einige Grundregeln vor, die Sie unbedingt beachten sollten:


    1. Bleiben sie kontrolliert und ruhig

    Die wohl wichtigste Grundregel ist, dass sie keinen Widerstand während der Durchsuchung leisten dürfen. Dieser wird Ihnen im späteren Verfahren oftmals zur Last gelegt (Vorwurf der Verdunklungshandlung) und kann sogar im schlimmsten Falle zu einem weiteren Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen. Die rechtliche Grundlage für die Durchsuchung lässt sich auch nicht durch die Berufung auf die Privatsphäre (und Art. 13 Abs. 1 GG) bzw. das Hausrecht aufhalten. So dient die Hausdurchsuchung beispielsweise der Auffindung und Sicherung der Beweismittel (§102 StPO) und kann sowohl in den Räumlichkeiten des Verdächtigen (§102 StPO) als auch eines Dritten (§103 StPO) stattfinden. Bleiben Sie also kontrolliert und ruhig.

    Achten Sie ferner am Beginn der Durchsuchung auf die Rechtsbelehrung, die Ihnen erklärt werden muss. Sollte dieses vergessen werden und fehlen, kann ein Formfehler vorliegen. Notieren Sie sich daher den Ablauf und das Vorgehen der Beamten.

    2. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

    Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss für die Durchsuchung vorlegen und kopieren sie diesen, falls Sie keine Abschrift ausgehändigt bekommen. Dem Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen darüber, in welcher Sache die Steuerfahnder oder die Staatsanwaltschaft ermittelt und welche Beweise gesucht werden. Ebenfalls muss der Duchsuchungsbeschluss Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthalten. So können Sie bereits einen ersten Eindruck gewinnen, welcher Straftatverdacht besteht. Dadurch gewinnen Sie den Vorteil, dass Sie die Durchsuchung auf die Akten und Unterlagen beschränken und fokussieren können, die von der Ermittlung betroffen sind. Andere private oder geschäftliche Unterlagen können so „geschützt werden“ bei einer Durchsuchung. Zeigen Sie den Beamten die gesuchten Unterlagen/Beweismittel und widersprechen Sie der Sicherstellung.

    Zudem sollten Sie sich von jedem Beamten seinen Ausweis vorlegen und seine Funktion im Verfahren bzw. im Verlauf der Durchsuchung erklären lassen. Umso weniger Beteiligte, umso besser für Sie. Etwaige Unbeteiligte oder so genannte „Gemeindezeugen“ sollten auf Ihren Hinweis hin von der Durchsuchungsmaßnahme ausgeschlossen werden.

    3. Bei der Durchsuchung: Keine Aussage machen!

    Die zweitwichtigste Regel lautet: Machen sie keine Aussage! Dieser Punkt wird sehr oft unterschätzt. Der Beschuldigte fühlt sich in der Stresssituation der Durchsuchung oftmals dazu hingerissen, durch eine Aussage die Sache „bereinigen“ zu wollen oder zumindest Stellung zu beziehen. Geben Sie daher nur Daten zu ihrer Person an, aber verweigern Sie alles darüberhinausgehende an Antworten zur persönlichen Situation und dem Sachverhalt.

    Problematisch sind in diesem Zusammenhang informelle Gespräche und verstecke Fragen an den Beschuldigten. Seine Antworten, sind sie noch so privat oder knapp, dienen in jedem Fall als Aussage und können im Prozess gegen Ihn verwandt werden. Vielerorts erwecken die Steuerfahnder sogar den Eindruck, als wäre eine Aussage des Beschuldigten zweckdienlich und würde ihm im Verfahren „weiterhelfen“. Das ist alles falsch, passen Sie daher auf möglichst wenig zu sagen, was als eine Aussage gelten kann!

    Sollten Sie Mitarbeiter besitzen (z.B. in der Buchhaltung), informieren sie diese über ihr Recht zu Schweigen. Jede Aussage eines Mitarbeiters kann im Wege des Verfahrens als Zeugenaussage gesehen werden und somit sowohl Sie als auch den Mitarbeiter selbst als Beihilfe belasten. Zudem hat jeder Zeuge das Recht auf einen Rechtsanwalt als Beistand.

    Eine „betriebsweite Aussagensperre“ im Laufe der Durchsuchung kann jedoch auch negativ aufgefasst und als mögliche Verdunklungsgefahr gesehen werden. Achten Sie daher auf ihre Formulierung.

    4. Rechtsbeistand anrufen und kommen lassen

    Kurz nachdem die Steuerfahnder mit der Hausdurchsuchung begonnen haben, rufen Sie sofort Ihren Steuerberater oder bestenfalls Strafverteidiger im Steuerrecht an. Ihnen steht nach §137 StPO in jeder Lage der rechtliche Beistand eines Strafverteidigers zu. Dieser kann sowohl Ihnen weitere Tipps geben als auch mit den Beamten den weiteren Verlauf der Durchsuchung besprechen und Hinweise geben. Im Idealfall sollte der Strafverteidiger sofort zum Wohnort des Beschuldigten kommen um vor Ort das Vorgehen der Fahnder zu beobachten sowie soweit wie Möglich zu lenken. Er weiß am besten, welche Unterlagen die Beamten nicht mitnehmen dürfen und welche ebenfalls nicht von der Ermittlung betroffen sind.

    Warten Sie daher auf Ihren Rechtsbeistand und bitten Sie die Beamten, solange mit der Durchsuchung zu warten. Allerdings besteht keine Pflicht der Beamten, mit der Durchsuchungsmaßnahme später zu beginnen. Sie können diese Wartezeit jedoch nutzen, den Durchsuchungsbeschluss genau zu lesen bzw. Namen und Funktion der Beamten zu notieren und somit das Fortschreiten ein wenig auszubremsen.

    Im Übrigen dürfen Sie sowohl Ihren Steuerberater als auch Strafverteidiger nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, sonst sind beide gezwungen, in einer Vernehmung „alle Informationen“ preiszugeben.

    5. Kooperieren Sie mit den Beamten

    Während der Hausdurchsuchung müssen sie „kühlen Kopf“ bewahren. Versuchen Sie nicht, Akten zu vernichten oder Daten zu löschen. Die Vernichtung von Beweismitteln begründet in der Regel den Verdacht der Verdunklungshandlung und kann sogar zur Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr führen.
    Vielmehr sollten Sie eine gemäßigte „Kooperation“ zeigen, die Ihnen jedenfalls keine Nachteile im Verfahren bereitet. Das bedeutet, dass sie stets freundlich bleiben und gesuchte Unterlagen vorzeigen sollten, um die Durchsuchung nicht zu blockieren sofern zu erwarten ist, dass die Unterlagen ohnehin gefunden werden. Eine Pflicht auf Mitwirkung besteht jedoch in keinem Fall, Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen.

    Wichtig: Auch als Zeuge müssen Sie keine Zeugenaussage vor der Polizei machen. Lediglich bei einer Vernehmung durch einen Staatsanwaltschaft oder Richter sind Sie zur Aussage verpflichtet, sofern nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

    6. Kein Einverständnis erklären – der Sicherstellung Widersprechen!

    Wichtig ist in jedem Fall: Erklären Sie nicht einverstanden mit der Mitnahme von Gegenständen und Unterlagen. Zwar können sie die Mitnahme nicht aufhalten, aber Sie erreichen dadurch, dass der Ermittlungsrichter über die dann erforderliche „Beschlagnahme“ entscheidet, die im späteren Prozess durch einen Strafverteidiger angefochten werden kann. Stellen Sie ferner sicher, dass sämtliche Sachen der Beschlagnahmung bei der Durchsuchung in einem Protokoll festgehalten werden, das Sie sich ebenfalls kopieren, wobei Sie in der Regel eine Durchschrift erhalten.

    Wenn Ihnen am Ende der Hausdurchsuchung ein Formular vorgelegt wird, lesen Sie sich dieses genau und in Ruhe durch. Geben Sie Acht, dass Sie sich nicht durch Unterschrift und einem falschen „Häkchen“ mit der Sicherstellung der Sachen einverstanden geben. Manche Durchsuchungsbeamten machen schon das Kreuz an der Ihrer Meinung nach „richtigen“ Stelle.

    Unterschreiben Sie das Durchsuchungsprotokoll am besten gar nicht. Stellen Sie aber sicher, dass auf dem Durchsuchungsprotokoll deutlich vermerkt wird, dass Sie der Sicherstellung widersprechen. Dies Sie beispielsweise gewährleisten, in dem Sie deutlich „Widerspruch“ auf das Blatt schreiben.

    7. Eigene Kopien erstellen

    Da die Beamten immer die Originale von Akten und Unterlagen mitnehmen, sollten Sie unbedingt auf ihr Recht bestehen, sich Kopien der betroffenen Unterlagen anzufertigen. So haben Sie für den weiteren Prozess die „Beweise“ freizugänglich Zuhause und können gegebenenfalls besser argumentieren. Zudem wird der private- oder geschäftliche Verkehr weniger beeinträchtigt, wenn Sie wichtige Unterlagen jedenfalls als Kopie besitzen.

    Allerdings können Sie dieses Recht oftmals nicht erfolgreich ohne Strafverteidiger vor Ort und während der Durchsuchung durchsetzen. Auch in diesem Fall gilt: Bewahren SIe trotz etwaiger Rechtsverstöße Ruhe und leisten Sie keinen physischen Widerstand bei der Durchsuchung.

    Weitere und viel speziellere Vorgehensweisen kennt der Strafverteidiger und kann er als Rechtsbeistand während der Durchsuchung und als Strafverteidiger im späteren Prozess geltend machen. Es ist insofern wichtig, dass Sie bei einer Durchsuchung sofort einen Rechtsbeistand hinzuziehen und die genannten Grundregeln so gut wie möglich befolgen.


    8. Auf die Versiegelung von Dokumenten bestehen

    Sie haben ein Recht darauf, dass die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt werden. Möglicherweise verweigern die Ermittler dies. Bestehen Sie dann zumindest darauf, dass im Protokoll der Durchsuchung vermerkt wird, dass Sie eine Versiegelung verlangt haben.


    9. Notfallnummer speichern

    Für den Fall einer gerade stattfindenen Durchsuchung ist die Strafrechtskanzlei Dr. Böttner in Hamburg 24 Stunden am Tag telefonisch unter der Notfallnnummer

    040 / 180 18 477

    erreichbar. Bitte weisen Sie am Telefon darauf hin, dass gerade eine Durchsuchung stattfindet, damit Ihr Anliegen ggf. sofort bearbeitet werden kann.

    Sollte Rechtsanwalt Dr. Böttner ausnahmsweise nicht durch das Sekretariat erreicht werden können, finden Sie Hilfe bei dem für Ihren Landgerichtsbezirk zuständigen Verteidigernotruf.

    VERHALTEN BEI EINER FIRMENDURCHSUCHUNG

    Bei einer Durchsuchung in einer Firma oder Unternehmen gelten die oben genannten Verhaltenshinweise entsprechend. Zusätzlich sind jedoch folgende Maßnahmen anzuraten:

    1. Umgehend die Geschäftsführung verständigen

    Sobald Sie Kenntnis von der bevorstehenden oder bereits begonnen Durchsuchung haben, verständigen Sie Ihren Vorgesetzten und die Firmenleitung.

    2. Anweisung an die Mitarbeiter

    Die Mitarbeiter der Firmen sollten idealerweise bereits in einem allgemeinen Briefing mit den oben genannten Verhaltensregeln im Fall der Durchsuchung vertraut gemacht werden. Es ist zu verhindern, dass Mitarbeiter im falsch verstandenen Aktionismus verfallen und Firmenunterlagen vernichten

    Vernehmungen der Mitarbeiter vor Ort bei der Durchsuchung sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

    VERHALTEN NACH DER DURCHSUCHUNG

    Kontaktieren Sie spätestens jetzt einen Rechtsanwalt für das Strafrecht bzw. Strafverteidiger, damit dieser umgehend rechtliche Schritte gegen die Durchsuchung, die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme prüfen und ggf. eine schnelle Herausgabe von Unterlagen oder zumindest Kopien verlangen kann. Sollten Sie also in diese Situation gelangen, kann Ihnen Herr Dr. Böttner in Hamburg, aber auch in allen anderen Gebieten in Deutschland, als Strafverteidiger zur Seite stehen. Hauptsitz der Kanzlei ist die Hansestadt Hamburg. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

    Auch nach der Durchsuchung gibt es noch Möglichkeiten, mit Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht Versäumtes nachzuholen und eine Entscheidung des Gerichts zu erwirken. Lassen Sie sich daher von einem Rechtsanwalt für das Strafrecht bzw. Strafverteidiger beraten.