• Oktober 2009

    Kündigungsschutzgesetz

    Bei Kündigung sollte sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden. In Kündigungsfällen ist schnelles Handeln notwendig. Eine Klage beim Arbeitsgericht muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Dies gilt auch, wenn die Kündigung während einer Krankheit erfolgt und in der Regel sogar bei einer Zustellung während des Urlaubs.

    Ob wirksame Kündigungsgründe vorliegen entscheidet sich nach dem Kündigungsschutz-Gesetz und der Fülle von Rechtsprechung. Das Kündigungsschutz-Gesetz wurde zum 01.01.2004 neu gefasst. Wer vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde und seit dem länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, fällt unter das Kündigungsschutz-Gesetz, wenn über 5 Mitarbeiter beschäftigt sind. Wer erst nach dem 01.01.2004 eingestellt wurde und seit dem länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, fällt unter das Kündigungsschutz-Gesetz, wenn über 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.

    Die Berechnung der vorstehenden Mitarbeitergrenze (5 oder 10) ist kompliziert. Teilzeitkräfte zählen mit bestimmten Bruchteilen. Wir prüfen mit Ihnen sorgfältig diese Voraussetzungen!

    Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutz-Gesetzes, kann nur gekündigt werden aus

    • personenbedingten (z.B. Krankheit)
    • verhaltensbedingten (z.B. Untreue, Zuspätkommen nach Abmahnung)
    • oder betriebsbedingten Gründen

    Betriebliche Gründe bilden die Mehrzahl von Kündigungsfällen.
    Hier ist sorgfältig zu prüfen, ob ein externer oder interner Anlass vorliegt (Auftragsmangel, Umstrukturierungen), der den konkreten Arbeitsplatz betrifft.

    Bei einem Arbeitsplatzabbau ist die Sozialauswahl zu beachten. Wer älter und länger im Betrieb ist oder Kinder hat, ist stärker geschützt. Auch eine Schwerbehinderung bringt erhöhten Sozialschutz. Schließlich kann entscheidend sein, ob Alternativen - evtl. auch nach Umschulung - im Betrieb oder Unternehmen vorhanden sind.

    In jedem Fall muss der Betriebsrat vor einer Kündigung richtig angehört worden sein. Hier ergeben sich meist schon erste Angriffspunkte. Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich bei Interessenausgleichen und Sozialplänen. Hier wird sorgfältig geprüft, ob diese grobe Fehler enthalten und wirksam sind.

    Diese rechtliche Prüfung kann nur von fachkundigen Juristen vorgenommen werden. Hierfür bieten Fachanwälte für Arbeitsrecht die besten Voraussetzungen. Im Gegensatz zu den anderen Rechtsgebieten ist das Arbeitsrecht nicht etwa in einem einheitlichen Gesetzbuch der Arbeit beschrieben, sondern gliedert sich in viele einzelne Gesetze auf, die darüber hinaus noch weitgehend vom Richterrecht geprägt sind. Es kommt auf die Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der jeweiligen Landesarbeitsgerichte an. Dieses gilt insbesondere für das Kündigungsschutzrecht.

    Vergleich und Abfindung


    Die meisten Kündigungsschutzprozesse werden durch Vergleich beendet. Verbunden mit der (endgültigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verpflichtet sich der Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen.

    Anders als in anderen europäischen Ländern kennt das deutsche Arbeitsrecht keinen generellen Anspruch auf Abfindung. Die Abfindung muss im Prozess oder außergerichtlich durchgesetzt werden.
    Hier gilt die Regel, je besser die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers, desto höher ist die Abfindung. Nach einer Faustformel beträgt die Abfindung ein halbes durchschnittliches Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

    Nur wer die aktuelle Rechtsprechung kennt und die Strategie und Taktik des Kündigungsschutzprozesses sicher beherrscht, kann höhere Beträge durchsetzen. Für uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht ist eine ständige Aktualisierung unseres Fachwissens durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und dem Einsatz von neuen Medien selbstverständlich.