• September 2009

    Wenn Sie Vermögen haben und Menschen, die Ihnen nahe stehen, sollten Sie sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Nur ein gutes Testament oder ein Erbvertrag von einem Rechtsanwalt kann eine gerechte Nachfolge herbeiführen, einen Erbstreit vermeiden und die Belastung der Erben mit Erbschaftsteuer minimieren. Zudem kann Ihr letzter Wille Ihr Vermögen vor dem Zugriff möglicher Gläubiger, Ex-Partner oder Sozialbehörden schützen. Für die optimale Vermögensnachfolge Privater und die Unternehmensnachfolge (Betriebsnachfolge) von Mittelständlern nutzen wir das gesamte, dem Anwalt und Steuerberater zur Verfügung stehende Spektrum letztwilliger Verfügungen:

    • Erbeinsetzung und Vermächtnis: Die genaue Aufteilung des Nachlasses durch die Bestimmung von Erbquoten in Verbindung mit einer Teilungsanordnung oder durch Vermächtnisse ist Grundvoraussetzung für die Vermeidung einer Erbstreitigkeit.

    • Ehegattentestament: Wenn Sie verheiratet sind, und zusammen mit ihrem Ehegatten letztwillig verfügen wollen, können Sie sich gemeinsam ein Ehegattentestament (z.B. als Berliner Testament) errichten.

    • Erbvertrag: Soll einer erbrechtlichen Verfügung eine lebzeitige Gegenleistung gegenüber stehen (z.B. Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung), kommt ein Erbvertrag in Betracht.

    • Unternehmertestament: Wer Betriebsvermögen an die nächste Generation weitergibt, benötigt eine letztwillige Verfügung, die den Nachfolger und den Betrieb schützt und die mit einem bestehenden Gesellschaftsvertrag abgestimmt ist.

    • Geschiedenentestament: Durch geschickte testamentarische Gestaltung können Sie verhindern, dass Ihr Ex-Mann oder Ex-Frau über gemeinsame Kinder trotz Scheidung noch Zugriff auf Ihr Vermögen erlangen können.

    • Behindertentestament: Für ein behindertes Kind kommen Gestaltungen in Betracht, die den Zugriff des Sozialamts auf die Erbschaft verhindern können.

    • Testament für den verschuldeten Erben: Ist Ihr Erbe oder Vermächtnisnehmer verschuldet oder droht Insolvenz, droht im Erbfall der Zugriff der Gläubiger. Hier kann die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung Schutz vor Zwangsvollstreckung bieten.