• Mai 2012

    Wer etwa bei eBay oder Amazon etwas kaufen oder verkaufen möchte, muss einen Kunden-Account einrichten und dabei Angaben zur Person machen und seine Anschrift nennen. Benutzt ein Dritter diesen Account, wird dem Kontoinhaber dieses Verhalten grundsätzlich aber nicht zugerechnet. Schließlich kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass das passwortgeschützte Konto nur von dessen Inhaber benutzt wird. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftspartner des Dritten annehmen durfte, dass der Kontoinhaber von der Fremdnutzung weiß und sie dennoch erlaubt.

    Ein Mann hatte das Mitgliedskonto seiner Freundin benutzt und bei einer Internet-Auktion ein Motorrad erworben. Laut Verkäufer sei das Zweirad nur von einem Vorbesitzer und ihm selbst gefahren worden; des Weiteren verlangte er, dass das Fahrzeug abgeholt und bar bezahlt wird. Als sich nach der Übergabe des Zweirads herausstellte, dass es bereits mehr als zwei Vorbesitzer hatte, trat der Käufer vom Vertrag zurück und verlangte gerichtlich die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs und des Motorrads. Der Verkäufer war jedoch der Ansicht, der Mann sei gar nicht sein Vertragspartner geworden.

    Das Landgericht (LG) Bonn gab dem Käufer Recht. Da das Motorrad mangelhaft war, durfte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Immerhin hatte das Fahrzeug nicht – wie angegeben – nur zwei, sondern schon mehr Vorbesitzer. Zwar hat der Käufer unter fremden Namen gehandelt, als er den Kunden-Account seiner Freundin benutzte, um das Zweirad zu erwerben. Dennoch hat der Veräußerer den Vertrag nicht mit der Freundin geschlossen, da sie selbst kein Kaufpreisangebot abgegeben hat. Im Übrigen wollte der Verkäufer den Vertrag ohnehin nur mit der Person schließen, die das Motorrad abholt und bar bezahlt. Das war der Mann, sodass er als Vertragspartner wirksam den Rücktritt erklären konnte.
    (LG Bonn, Urteil v. 28.03.2012, Az.: 5 S 205/11)

    Sandra Voigt/VOI
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