
Oktober 2009
Auch in einem Unternehmen mit einer Haftungsbegrenzung besteht für einen Geschäftsleiter ein Haftungsrisiko. Die Haftung z.B. eines GmbH-Geschäftsführers setzt zwar grundsätzlich ein Verschulden voraus. Das Risiko, für unternehmerisches Fehlverhalten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, hat sich jedoch in den letzten Jahren erhöht. Es häufen sich nicht nur bei großen, börsengelisteten Unternehmen, sondern auch bei klein- und mittelständischen Gesellschaften Haftungsprozesse gegen die Geschäftsleitung.
Durch wohl überlegte Maßnahmen lassen sich im Vorhinein Haftungsrisiken der Geschäftsführung reduzieren. Der nachfolgende Leitfaden verschafft einen ersten Überblick darüber, wie sich Haftungsrisiken einschränken lassen:
Haftungsvermeidung - Checkliste/Leitfaden
Summenmäßige Haftungsbegrenzung
Da sich der Haftungsmaßstab bei der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbH - in gewisser Grenze - beschränken lässt, kann die Geschäftsleiterhaftung gegenüber der Gesellschaft durch Vertrag in der Art begrenzt werden, als der Geschäftsführer für einen verursachten Schaden nur bis zu einer gewissen Summe haftet. Dabei ist zu beachten, dass sich der Bereich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht im Wege der summenmäßigen Haftungsbeschränkung reduzieren lässt. Unseres Erachtens sollte jedoch eine summenmäßige Haftungsbegrenzung durch Vertrag für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit möglich sein.
Vertraglich reduzierter Haftungsmaßstab
Der Geschäftsführer unterliegt gemäß § 43 Abs. 2 GmbH der Haftung gegenüber der Gesellschaft für jeden entstandenen Schaden, wenn er pflichtwidrig handelte. Dabei werden die Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Fall der Insolvenz der Gesellschaft regelmäßig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht. Daher wäre eine vertragliche Beschränkung der Haftung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer dahingehend, dass der Geschäftsführer nicht für leichte Fahrlässigkeit haftet, eine effektive Haftungsbegrenzung. Eine solche Haftungsbeschränkung ließe sich durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag insbesondere bei Pflichten, die nicht primär dem Gläubigerschutz dienen, regeln. Obwohl die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung, teilweise in der juristischen Literatur kritisiert wird, sollte in der Praxis die Haftung auf vertraglicher Basis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Verfallklauseln mit haftungsbegrenzender Wirkung
Der BGH hält im Grundsatz eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer für möglich. Außerhalb des Bereichs des Kapitalerhaltungsschutzes ließe sich vertraglich die Verjährungsfrist - z.B. die 5-jährige Verjährung des Schadensersatzanspruches nach § 43 Abs. 2 GmbH - wirksam verkürzen.
Kein Fall der Arbeitnehmerhaftung beim Fremdgeschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in bestimmten Fällen nach dem so genannten Grundsatz der betrieblich veranlassten Tätigkeit reduziert haftet (z.B. kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers gänzlich ausgeschlossen sein). Der Fremdgeschäftsführer, der im Einzelfall eine arbeitnehmerähnliche Stellung inne haben kann, könnte sich daher im Rahmen des Schadensersatzprozesses vor Gericht auf den Standpunkt stellen, dass zu seinen Gunsten die arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung gelte. Diese Haftungsmilderung wird indessen für Geschäftsführer und leitende Angestellte von der herrschenden Meinung abgelehnt. Begründet wird die ablehnende Haltung damit, dass der Fremdgeschäftsführer immer die Pflicht zur umfassenden Unternehmensführung verpflichtet ist und somit immer Arbeitgeberfunktion ausübe.
Beachtung der Auszahlungssperre
Bei der Verteilung des Gewinns an die GmbH-Gesellschafter bzw. des unterjährigen Vorabgewinns ist der Geschäftsführer gehalten, die gesetzlich verankerte Kapitalerhaltung zu beachten. So darf der Geschäftsführer den Gesellschaftern z.B. nicht das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft (§ 30 GmbHG) auskehren (sog. Auszahlungssperre). Lässt der Geschäftsführer den Angriff des Stammkapitals der GmbH zu Gunsten der Gesellschafter zu, entstehen für ihn Haftungsrisiken (§ 31 Abs. 6 GmbHG).
Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung und Aufgabendelegation
Besteht die Geschäftsleitung einer GmbH aus mehreren Geschäftsführern, so gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Mit dieser Gesamtverantwortung sind weit reichenden Haftungsfolgen für den einzelnen Geschäftsführer verbunden, da jeder Geschäftsführer für fremdes Handeln verantwortlich gemacht werden könnte. Diese Haftungsgefahren könnten durch eine Ressortaufteilung (Verantwortungsbereiche werden zwischen den Geschäftsführern aufgeteilt) bzw. eine Aufgabendelegation (Teilkompetenzen der Geschäftsführer werden auf leitende Angestellte übertragen) reduziert werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Ressortaufteilung und die Aufgabendelegation nicht uneingeschränkt zulässig sind. Sie unterliegen Einschränkungen sowie formellen Anforderungen.
Entlastungsbeschluss zugunsten des Geschäftsführers
Mit einer durch die GmbH-Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung beschlossene Entlastung des Geschäftsführers reduziert dieser sein Haftungsrisiko. Der Geschäftsführer sollte jährlich auf seine Entlastung bestehen. Durch eine solche beschlossene „Freizeichnung“ kann die Gefahr von Schadensersatzansprüchen eingeschränkt werden, wenn der Entlastungsbeschluss auf einer ausreichenden Informationsbasis beruht.
Gesellschafterzustimmung bei Risikogeschäften
Stehen riskante Geschäftsführungsmaßnahmen an, so sollte der Geschäftsführer alle Gesellschafter über alle Risiken unterrichten und die ihre Zustimmung durch förmlichen Gesellschafterbeschluss einfordern. Ein solcher Gesellschafterbeschluss vermindert die Haftungsgefahren.
D&O - Versicherung
Es kann vertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft für Ihren Geschäftsführer eine Versicherung zur Vorsorge gegen Haftungsgefahren abschließt. Angesprochen ist die so genannte Directors-and-Officers-Police. Zunehmend gewinnen die in den USA weit verbreiteten D&O-Versicherungen auch in Deutschland immer mehr an Interesse. Ob ein solcher präventiver Schutz vor Haftungsgefahren im Einzelfall Sinn macht, kann nur anhand einer detaillierten Analyse entschieden werden: In jedem Fall sollten die Gesellschaft und der Geschäftsführer mit der Versicherung im Detail aushandeln, worauf genau sich der Rechtsschutz bezieht, wie hoch der bemessene Höchstbetrag ist, ob der Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit besteht, welche konkreten Beschränkungen bestehen, etc