• Februar 2012

    Im besagten Fall hatte eine Bankkundin ihre Bankgeschäfte online erledigt. Als sich ein Fenster öffnete, in dem die Kundin gebeten wurde wegen Log-in-Problemen eine TAN-Nummer einzugeben, tat Sie dieses. Da die geöffnete Seite genauso aussah wie die Internetseite Ihrer Bank schöpfte Sie keinen Betrugsverdacht. Am Tag danach wurde Ihr Konto mit 14.500 Euro belastet. Die Frau verklagte ihre Bank auf Schadensersatz.

    Das Kammergericht kam zu dem Entschluss, dass die Bank in Höhe von 70 Prozent haftet, da diese im Gegensatz zu vielen anderen Geldinstituten keine i-TAN Nummern verwendete. Dem Gericht zufolge sei die Bank dem Kunden gegenüber verpflichtet, stets das aktuell sicherste Verfahren anzubieten. Für die Restlichem 30 % muss die Kundin selbst aufkommen, da Sie laut Gericht ihre Sorgfaltspflicht verletzte.

    Kammergericht Berlin, Urteil 26 U 159/09

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