• Dezember 2010

    Der Bundesfinanzhof hob mit Urteil (VI R 26/09) vom 21.04.2010 die Vorentscheidung eines Finanzgerichtes auf, welches eine Klage eines Alleinstehenden auf Anerkennung seiner doppelten Haushaltsführung mit der Begründung zurückwies, es entspräche nicht den Tatsachen, dass er, wie angegeben, zwei Haushalte führe, da er bei seinen Eltern, mit denen er Küche, Bad und WC teile und lediglich ein eigenes Zimmer habe, einen eigenen Haushalt führe, was nach Ansicht des Finanzgerichts insbesondere dadurch begründet zu sein schien, dass der Kläger sich nicht an den Unterhaltskosten für den Hausstand betätigte. Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof, denn es müsse sorgfältig geprüft werden, ob der Kläger die Wohnung als eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG nutzt, oder es sich bei der Wohnung um ein überlassenes Objekt der Eltern handele. Allein die Tatsache, dass der Kläger sich nicht an den Kosten beteilige, reiche für eine Beurteilung nicht aus. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück, welches nun im zweiten Rechtsgang diese Gesamtumstände zu würdigen hat, denn einen Anspruch auf eine doppelte Haushaltsführung haben Alleinstehende allemal.

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    Foto: Rolf van Melis, pixelio.de