• Juli 2013

    CGM nimmt Anschlussinhaber im Auftrag von Herrn Axel Konrad wegen des Musiktitels DJ Jane Housecat – All the Time

    auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.

    CGM verlangt für die angebliche Verbreitung des Films über den Internetanschluss 690 EUR sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Schnellzahler müssen „nur“ 450,00 EUR zahlen.

    Was tun ?

    Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da andernfalls die Einleitung eines Gerichtsverfahrens droht. Gerichtliche Auseinandersetzungen in diesem Stadium, wegen der Exorbitanten Streitwerte, mit hohen Kosten verbunden.

    Es sollte daher auf jeden Fall, auch wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

    Zahlen Sie nicht voreilig.

    Ob Sie auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haften, hängt vom Einzelfall ab.

    Grundsätzlich besteht zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist. Gelingt es ihm, diese Vermutung zu erschüttern, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt. Und Familienmitgliedern kann man, so die meisten Gerichte, vertrauen.

    Auch für die Anwaltskosten besteht keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

    Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

    Das OLG Köln hat zudem entschieden, dass eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, nicht besteht. Eine Ansicht, die aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt wurde.

    Ob eine Haftung letztlich besteht, ist von Fall zu Fall festzustellen. Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen.

    Ob Sie im Falle einer solchen Abmahnung für den behaupteten Verstoß haften, sollte in einem persönlichen Telefonat geklärt werden. Wir bieten hierzu eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in der wir über Risiken und Chancen einer Verteidigung aufklären.

    Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.