• Juli 2010

    Nicht nur die ausgesprochene Wohnungskündigung kann beim Geschäftspartner Ärger verursachen, sondern auch ein nicht vorhandenes Übergabeprotokoll führt oft nach dem Auszug zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Wenn im Nachhinein Schäden sichtbar werden, die vorher nicht in einem Übergabeprotokoll festgehalten wurden und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet sind, kann der Mieter auch noch nach Auszug zur Rechenschaft gezogen werden. Deshalb sollten also beide Parteien sich die Zeit nehmen und vor dem endgültigen Auszug gemeinsam die Räume besichtigen und eventuelle Flecken im Teppichboden, Kratzer am Parkett usw. in einem Übergabeprotokoll festhalten.

    Wichtig zur Erkennung von Mängeln sind gute Sichtverhältnisse, d. h. die Überprüfung sollte bei Tageslicht durchgeführt werden. Werden vorhandene Mängel, die den Vermieter betreffen, nicht im Protokoll aufgenommen, könnte der Vermieter später behaupten, dass der letzte Mieter der Verursacher war. Verständlich müsste für den Vermieter sein, dass der ursprüngliche Wohnungszustand nach längerem Wohnen nicht mehr genau derselbe sein kann, da normale Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen mit der Mietzahlung abgegolten sind.

    Beide Vertragspartner sollten gemeinsam festhalten, bis wann die festgestellten Mängel beseitigt werden müssen, damit sich hieraus kein Ärger wegen Fristenüberschreitung ergibt. Durch beidseitiges Gegenzeichnen des Übergabeprotokolls wird das Festgehaltene verbindlich vereinbart.

    Während ein Mieter die Rückzahlung der Kaution zuzüglich Zinsen erwarten kann, können Vermieter wegen angeblicher Schäden und schlampig ausgeführter Renovierungsarbeiten Leistungen für Verbesserungen geltend machen. Wer sich im Zweifelsfall als Mieter nicht sicher ist, sollte Ratschläge für eine konfliktfreie Wohnungsübergabe bei seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Sicherlich können auch Mieterbund und Münchner Fachanwälte für Mietrecht Auskünfte über die Rechte beider Parteien bei Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten geben.

    Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, beim Auszug eine vollständig leer geräumte Wohnung vorzufinden. Waren einzelne Gegenstände allerdings beim Einzug vorhanden, muss der Mieter sie beim Auszug auch nicht entfernen, auch wenn sie noch vom Vormieter stammen. Eine Ausnahme besteht allerdings dadurch, wenn der Mieter diese Sachen vom Vormieter abgelöst hat, sodass er jetzt für die Entsorgung dadurch zuständig bzw. verantwortlich wird.