• April 2009

    Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt während seiner Tätigkeit für die GmbH auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag oder Regelung im Gesellschaftsvertrag einem Konkurrenzverbot. Er muss der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft widmen (allgemein zum Wettbewerbsverbot im Unternehmen).

    Anforderungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Der GmbH-Geschäftsführer kann für die Zeit nach seiner Anstellung bei der GmbH grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – nur dann einem Wettbewerbsverbot unterfallen, wenn der Konkurrenzschutz vertraglich geregelt wird. Will sich also die GmbH im nachvertraglichen Bereich vor Konkurrenz seines Geschäftsführers schützen, muss sie dies mit dem Geschäftsführer vertraglich vereinbaren. Dabei kann sich das Wettbewerbsverbot bei Fremdgeschäftsführern, also solchen Geschäftsführern, die keine Gesellschaftsanteile der GmbH halten, aus dem Anstellungsvertrag ergeben. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die auch selber an der Gesellschaft beteiligt sind, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

    Rechtsprechung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    Bei abhängigen Arbeitnehmern ergibt sich aus § 74 Abs. 2 HGB, dass sie bei einem vertraglich geregelten Wettbewerbsverbot Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, sog. Karenzentschädigung haben.

    In der Wirtschaftsrechtspraxis wurde oftmals die Meinung vertreten, dass die an dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientierte Vorschriften der §§ 74 ff. HGB auch auf (Fremd-)Geschäftsführer Anwendung finden. Der Geschäftsführer sollte bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ein Anspruch auf Karenzentschädigung eingeräumt werden, auch wenn dieser vertraglich nicht geregelt war.

    Die analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf Geschäftsführer wird allerdings vom BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Geltung der §§ 74 ff. HGB – und somit die Möglichkeit einer Karenzentschädigung – selbstverständlich zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer vertraglich vereinbart werden kann.

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot lässt sich jedoch nach dem BGH nur unter Beachtung der bestimmter Einschränkungen vertraglich regeln: So darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot „unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und Gegenstand der Berufsausübung und wirtschaftlichen Betätigung nicht unbillig“ erscheinen. Dieser Allgemeinsatz muss im Vertrag entsprechend den bestehenden Umständen des Einzelfalls konkretisiert werden.

    In der Vertragspraxis finden sich jedoch sehr viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die die Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer gute Erfolgsaussichten, wenn er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vorgeht.

    Neuer Beschluss des BGH

    Der BGH hat in einem Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZR 81/07) festgestellt, dass auch dann kein Anspruch auf Karenzentschädigung abgeleitet werden kann, wenn zwar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart wurde, der Vertrag jedoch zur Frage der Karenzentschädigung schweigt. Ein Anspruch auf Karenzentschädigung kann sich demnach nur dann ergeben, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

    Zum Schutze etwa eines Geschäftsführers kann nunmehr allenfalls an die ergänzende Vertragsauslegung gedacht werden.