• Oktober 2009

    Die in § 370 der Abgabenordnung (AO) verankerte Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.

    Steuern hinterzieht regelmäßig, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Ob eine Erklärung vollständig und richtig ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Richtlinien, Erlasse, Urteile). Täter kann immer nur eine natürliche Person sein – also nicht die GmbH, sondern z.B. ihr Geschäftsführer, Angestellter oder auch Steuerberater.
    Wer erkennt, dass seine Angaben fehlerhaft oder unvollständig waren, den trifft eine unverzügliche Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO. Keine Steuerhinterziehung begeht dagegen, wer lediglich von einem Irrtum oder Versehen des Finanzamts profitiert.

    Risiken der Entdeckung

    Immer versierteres Vorgehen der Behörden, zunehmende internationale Meldepflichten und ein bröckelndes Bankgeheimnis lassen die Risiken der Entdeckung steigen. Hinzu kommen die nicht kalkulierbaren Unwägbarkeiten aus dem Umfeld des Täters.

    • Unstimmigkeiten beim Steuerpflichtigen: In vielen Fällen liefert der Steuerhinterzieher den Beamten selbst den notwendigen Anfangsverdacht. Neben einer Betriebsprüfung sind hier zunächst Unstimmigkeiten bei der Steuererklärung zu nennen, wenn z.B. Personen mit hohem Einkommen kaum Kapitalerträge aufweisen. Aber auch der Lebensstil, Immobilienkäufe/-verkäufe größere Anschaffungen oder Schenkungen können die Finanzbehörden auf die richtige Spur bringen.
    • Datendiebstahl, Datenkauf: Nicht zuletzt die Lichtensteiner Steueraffäre hat eindrucksvoll aufgezeigt, wie lukrativ es für Bankmitarbeiter ist, sich Kundendaten anzueignen und diese weiter zu verkaufen.
    • Verrat durch Geschäftspartner oder Ex-Gatten: Wer Geld vor dem Finanzamt versteckt und vermeiden will, dass das Vermögen nach seinem Tod verloren ist, muss seine Erben, also regelmäßig den Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Neffen/Nichten etc. zu Mitwissern machen.
    • Erbschaften: Nicht selten wird Schwarzgeld mangels Vorkehrungen des Steuerhinterziehers von den Erben gar nicht aufgefunden. Viele Erben sind überfordert mit den Schwierigkeiten und der Illegalität hinsichtlich des nicht versteuerten Vermögens.
    • Meldepflichten: Aufgrund von Geldwäschegesetzen sind Banken verpflichtet, größere Geldeinzahlungen an die Finanzaufsicht zu melden und sich nach der Herkunft des Geldes zu erkundigen.

    Strafmaß bei Steuerhinterziehung

    Der Strafrahmen für die Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 370 Abs. 1 Satz 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer bei der Steuerhinterziehung Steuern in großem Ausmaß verkürzt und/oder dabei gefälschte Belege verwendet, riskiert bis zu 10 Jahren Gefängnis. Hat sich der Täter durch die Tat bereichert oder dies versucht, kann gemäß § 41 StGB eine Geldstrafe auch neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden.

    Ein entscheidendes Kriterium bei der Strafmaßbemessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 2. Dezember 2008 die folgenden Leitlinien gesetzt:

    • hinterzogene Steuer bis EUR 50.000 => Geldstrafe
    • hinterzogene Steuer EUR 50.000 bis EUR 100.000 => Geldstrafe oder Freiheitsstrafe je nach Einzelfall
    • hinterzogene Steuer mehr als EUR 100.000 => Freiheitsstrafe
    • hinterzogene Steuer mehr als EUR 1 Mio => Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)