• Oktober 2008

    Im Musikgeschäft sehen sich Musiker, Agenten, Konzertveranstalter, Produzenten sowie Tonträgerunternehmen und Vertriebe mit einer Reihe von Verträgen konfrontiert. Inhaltlich sind diese von Laien kaum zu verstehen. Die vorliegende Übersicht soll einen kleinen Überblick über den Bandübernahmevertrag und den Künstlerexklusivvertrag geben sowie weitere gängige Vertragsformen kurz vorstellen.

    1. Der Bandübernahmevertrag:

    Das Wesen des Bandübernahmevertrages (oder Tonträgerlizenzvertrages) erklärt sich aus dem Wort an sich. Die Vertragspartner des Bandübernahmevertrages sind der wirtschaftliche Produzent einerseits sowie ein Tonträgerhersteller auf der anderen Seite. Wirtschaftlicher Produzent ist derjenige der die Aufnahme auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchführt. Dies kann ein Tonträgerunternehmen, eine Produktionsunternehmen, ein Künstler selbst oder eine Band sein.
    Nach Fertigstellung der Aufnahme kann der wirtschaftliche Produzent nun selbst Tonträger herstellen und vertreiben bzw. vertreiben lassen oder lediglich die fertige Aufnahme (das „Band“) einem Tonträgerunternehmen zur Verfügung stellen (bzw. „übernehmen“ lassen), die dann ihrerseits Tonträger herstellt und vertreibt oder vertreiben lässt. Dementsprechend wird der Vertrag, der zwischen dem wirtschaftlichen Produzenten und dem Tonträgerunternehmen geschlossen wird als Bandübernahmevertrag bezeichnet.
    Im Bandübernahmevertrag werden die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und die Tonträgerleistungsschutzrechte zur Nutzung übertragen.
    Beim Abschluss von Bandübernahmeverträgen sind die Kosten der Aufnahme zunächst vom wirtschaftlichen Produzenten zu tragen. Dieser muss die Verträge mit den ausübenden Künstlern und dem künstlerischen Produzenten schließen und somit in Vorleistung treten. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass im Rahmen von Bandübernahmeverträgen sehr hohe Vorschüsse und Lizenzen gezahlt werden, die deutlich über den Lizenzen von etwa Künstlerexklusivverträgen liegen.
    Die Folge dieses Umstandes ist, dass bekannte Künstler die sich des Erfolges ihrer Aufnahme sicher sein können häufig mit dem Abschluss eines Bandübernahmevertrages günstiger fahren als mit anderen Verträgen.
    Im Bandübernahmevertrag werden regelmäßig alle gewerblichen Schutzrechte, sowie alle persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche übertragen. Darüber hinaus werden detailliert die beabsichtigten Nutzungsarten übertragen.

    2. Der Künstlerexklusivvertrag:

    In einem Künstlerexklusivertrag überträgt der Künstler seine Leistungsschutzrechte einem Tonträgerunternehmen. Dieses ist dann ausschließlich berechtigt die gegenwärtigen (und zukünftigen) Aufnahmen zu nutzen. Der Künstlerexklusivvertrag bindet einen Künstler sehr eng. Dieser engen Bindung muss mit einer interessengerechten Laufzeitregelung im Vertrag Rechnung getragen werden. Verträge, die eine überlange Bindung eines Künstlers vorsehen werden von der Rechtsprechung als sittenwidrig und damit nichtig angesehen.
    Bei Abschluss eines Künstlerexklusivvertrages werden alle im Zusammenhang mit den Aufnahmen entstehenden Kosten durch das Tonträgerunternehmen gezahlt. Der Künstler selbst erhält eine prozentuale Beteiligung, die sich am Händlerabgabepreis (gängigste Form), dem Nettodetailpreis oder dem Großhandelspreis orientiert. Regelmäßig vereinbart werden Auszahlungen nach Abzug von Kosten für die Technik und Hüllengestaltung (sog. „technische Abzüge“) darüber hinaus wird oft der Abzug bzw. die Verrechenbarkeit von Kosten für die Videoproduktion vereinbart.
    Die Beteiligung an den Verkäufen wird oftmals gestaffelt. D.h. je mehr Exemplare verkauft werden, desto höher wird die prozentuale Beteiligung des Künstlers.

    3. Sonstige Verträge:

    Neben den oben genannten Vertragstype gibt es zahlreiche weitere Vertragsformen: Producerverträge des künstlerischen Produzenten mit Tonträgerherstellern, die die Bedingungen und die Vergütung seiner Arbeit regeln. Vertriebsverträge, die keinen urheberechtlichen Bezug aufweisen, sondern das Verhältnis von Tonträgerhersteller zum Vertrieb regeln. Sampling- und Remixverträge, in denen die Rechtsbeziehung zwischen Urheber, ausübenden Künstlern und dem Tonträgerhersteller oder Musikverlag des als Vorlage dienenden Werkes und des Bearbeiters bzw. des Komponisten des neuen Musikstückes geklärt werden. Labelverträge, die die Rechtsbeziehung eines Labels und eines Tonträgerherstellers ausgestalten. Der Labelvertrag hat strukturelle Ähnlichkeiten zum Bandübernahmevertrag. Verträge über die Herstellung von Merchandise. Veranstaltungs- und Künstlerbetreuungsverträge (Managementverträge). Besonders im Rahmen der Künstlerbetreuung besteht erhöhter Regelungsbedarf. Die gesetzlichen Regelungen zur Vertretung müssen berücksichtigt werden, insbesondere die Regelungen über die Erteilung der Vollmacht und deren Wirkung. Außerdem muss die Vergütung des Managers oder Agenten geregelt werden. Weniger für den Musiker selbst als für ein Tonträgerunternehmen gewinnen Verträge über die Produktion von Videoclips immer mehr an Bedeutung. Die Nutzung von Musik für Filme oder Werbespots bedarf besonderer vertraglicher Regelungen. Darüber hinaus haben auch Regisseur und Darsteller Urheberrechte, die im Rahmen der abzuschließenden Verträge von Bedeutung sind. Schließlich entsteht mit der Gründung einer Band eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Um die Rechtsbeziehungen dieser GbR zu regeln empfiehlt es sich einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen.