• März 2011

    In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Klausel, dass der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit hinsichtlich des vereinbarten Gehalts verpflichtet ist. Die Unternehmen möchten damit Unfrieden in der Firma bei unterschiedlichen Lohnhöhen vermeiden.

    Eine Arbeitnehmerin wollte aber eine erhaltene Abmahnung, die sie wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheit erhalten hatte, nicht hinnehmen und klagte. Mit Erfolg! Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab ihr Recht (Az. 2 Sa 237/09) und ordnete die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte an. Derartige Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen seien unwirksam, da Arbeitnehmer das Recht auf gleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit hätten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, diesen Vergleich anzustellen.

    Foto: Rainer Sturm, pixelio.de