• März 2012

    Fast jeder Mietvertrag enthält unwirksame Klauseln. Nach Angaben des deutschen Mieterbundes (DMB) trifft das auf 90 Prozent aller Mietverträge zu. Unwirksame Klauseln benachteiligen in der Regel die Mieter.

    Unwirksame Klauseln finden sich nicht nur bei selbstformulierten Verträgen, sondern auch bei Standartmietverträgen, die Makler oder Wohnungsunternehmen nutzen. Auch wenn sich Verträge „Einheitsmietvertrag“ oder „Mustermietvertrag“ nennen, sind Mieter vor solchen Klauseln nicht geschützt. Deshalb sollte vor der Unterzeichnung jeder Vertrag genau gelesen werden und bei offenen Fragen der Mieterverein bzw. ein Rechtsanwalt konsultiert werden, der sich auf das Rechtsgebiet „Mietrecht“ spezialisiert hat.

    Die meisten unwirksamen Klauseln beziehen sich auf Schönheitsreparaturen, Renovierungen, Wohnungsgrößen und Kündigungsfristen. Auch wenn es um die Haltung von Haustieren geht, sind viele Klauseln unwirksam.
    Muss zum Beispiel ein kaputtes, undichtes und verfaultes Fenster ausgetauscht werden, muss der Vermieter dafür aufkommen. Er ist verpflichtet, notwendige Reparaturen durchzuführen. Dabei handelt es sich nicht um eine Modernisierung, die eine Mieterhöhung rechtfertigen würde.
    Auch eine Klausel, die Rauchen in der Mietwohnung untersagt, ist nicht wirksam.

    Selbst wenn Mieter einen solchen Vertrag unterschrieben haben, müssen sie nicht unwirksamen Klauseln Folge leisten. Denn falls eine Vertragsklausel unwirksam ist, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung, zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    Foto: ImmobilienNews, pixelio.de