• September 2010

    Grundlegende Vorschriften über Verträge finden wir im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Verträge sind Rechtsgeschäfte, die den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen kennzeichnen. Im täglichen Alltag treffen wir auf unterschiedliche Vertragsarten wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag, Auftrag und Arbeitsvertrag.

    Generell kommt ein Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen zustande.

    Der abgeschlossene Vertrag beginnt durch ein Angebot und kommt durch eine zweite Willenserklärung (z. B. Kaufvertrag) normalerweise zustande.

    Als Antrag kann man Zeitungsanzeigen, Kataloge und sonstige Reklame sehen. Sie sind jedoch nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrages. Es muss unterschieden werden zwischen einem verbindlichen Angebot und einer Aufforderung zum Angebot. Eine klare Abgrenzung ist bei komplizierten Vertragsverhandlungen schwierig. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn Annahme und Angebot übereinstimmen. Hier reicht schon aus, wenn das Angebot bejaht wird. Durch Abschluss eines Kaufvertrages wollen die Parteien die Rechtsfolge des Eigentumsüberganges z.B. eines Fahrzeuges auf den Käufer, sowie die Geldüberweisung an den Verkäufer erreichen.

    Unter Umständen kein ein abgeschlossener Vertrag weitreichende Folgen haben.

    Bei jedem Vertrag stellen sich zwei grundlegende Probleme:

    - Ist ein Vertrag zustande gekommen?

    - Was ist Inhalt des Vertrages?

    Die erforderlichen Willensäußerungen als Grundvoraussetzung für das Zustandekommen von Verträgen können auf verschiedene Weise erfolgen. Vorteilhaft sind schriftliche Dokumente, die den genauen Sachverhalt beschreiben, doch ist eine bestimmte Form des Antrages nicht vorgeschrieben. Sie ist mündlich, schriftlich, per E-Mail-Kontakt oder durch schlüssiges Handeln von Verkäufer und Geschäftsinhaber möglich. Der Erklärende ist stets an den Antrag gebunden. Die Bindungsfrist kann gesetzlich bestimmt sein oder vertraglich vereinbart werden.

    Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Antrag unter Anwesenden, wozu auch das Telefongespräch zählt, und dem Antrag unter Abwesenden. Ein Antrag unter Anwesenden muss sofort angenommen werden, d. h. solange das Gespräch dauert. Im Gegensatz dazu muss die Annahme eines Antrages unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem unter verkehrsüblichen Umständen eine Antwort erwartet werden kann (ca. eine Woche). Der Anbietende (Antrag) kann grundsätzlich die Frist zur Annahme des Angebots durch einen besonderen Hinweis frei bestimmen. Die Bindung an das Angebot erlischt, wenn der Empfänger es nicht rechtzeitig angenommen, geändert oder abgelehnt hat. Eine verspätete Annahme des Angebotes oder eine Änderung seines Inhalts gilt als neues Angebot, das von der anderen Seite erst angenommen werden muss, damit ein Vertrag zustande kommt. Durch Freizeichnungsklauseln wie „freibleibend“, „Preise unverbindlich“, usw. kann die Bindung des Angebotes eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein Angebot wird erst wirksam, wenn es beim Empfänger eingegangen ist. Bis dahin kann es jederzeit widerrufen werden.

    Damit ein Vertrag gültig zustande kommt, muss jede Partei bei Vertragsabschluss das erforderliche Maß an Handlungsfähigkeit besitzen. Eine natürliche Person ist dann handlungsfähig, wenn sie mündig (18 Jahre) und urteilsfähig ist. Fehlt aber die Urteilsfähigkeit, dann ist der Vertrag nichtig.

    Auch juristische Personen (Gesellschaften) und Rechtsgemeinschaften können einen Vertrag abschließen, müssen jedoch mit der Handlungsfähigkeit ausgestattet sein.

    Neben den eigentlichen Vertragsparteien können weitere Personen beim Vertragsabschluss beteiligt sein und die Vertretung übernehmen. Damit ein Vertreter einen rechtskräftigen Vertrag für einen anderen abschließen kann, bedarf es unter anderem einer Vertretungsmacht.

    Komplizierter ist die gesamte Vertretungsproblematik bei juristischen Personen. Eine Änderung bzw. Festlegung der Vertretungsmacht muss im Handelsregister eingetragen werden. Eine Kontrolle ist zur Sicherheit bei einem erstmaligen Abschluss empfehlenswert. Am bekanntesten sind die Vertretungsregelungen der Prokura und der Handlungsvollmacht. Diese Regelungen konkretisieren die allgemeinen Vertretungsbestimmungen und gelten für die meisten Geschäfte, welche für ein Unternehmen beispielsweise getätigt werden. Diese Vertretungsmodalitäten können auf gewisse Geschäfte oder auf eine betragsmäßige Grenze beschränkt werden.

    Sollten Sie Fragen zu einem Vertrag, zur Gestaltung oder Auslegung eines Vertrages haben: Sie finden Rechtsanwälte aus Berlin, die als Tätigkeitsschwerpunkt "Vertragsrecht" gewählt haben, unter der lokalen Anwaltssuche Berlin www.Berliner-Anwalt.de.