• Oktober 2010

    Das Landgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz mit der Problematik der Störerhaftung für unlauteren Wettbewerb befasst. Der Entscheidung (Urteil v. 05.10.2010 - 312 O 354/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

    Die Antragstellerin bietet mobile Dienstleistungen auf dem Gebiet Schönheitspflege und Kosmetika an.

    Die Antragsgegnerin betreibt in derselben Stadt einen Schönheitssalon und bietet vergleichbare Dienste an.

    Auf der Internetseite der Antragsgegnerin gab diese lediglich den Firmennamen ohne Namen des Inhabers und Diensteanbieters an.

    Die Antragstellerin mahnte dies als Verstoß gegen § 5 TMG ab und erwirkte in der Folge, nachdem die Antragsgegnerin zwar die Webseite vom Netz nahm, aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung gegen diese.

    Die Antragsgegnerin legte dagegen Widerspruch ein und beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben.

    Zur Begründung führte sie u.a. aus, sie hafte nicht für den behaupteten Rechtsverstoß, da sie mit der Internetseite nichts zu tun habe und keinen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der Seite habe. Die Internetseite sei von einer Mitarbeiterin ohne ihre Kenntnis ins Netz gestellt worden.

    Die 12. Zivilkammer des LG Hamburg sah dies jedoch anders und bestätigte die einstweilige Verfügung.

    Auf der gerügten Internetseite sei als "Herausgeber" die Firma der Antragsgegnerin genannt, ebenso ihre Geschäftsadresse und Telefon- und Faxnummer.

    Der Internetauftritt lasse also darauf schließen, dass es sich um Werbung für das Unternehmen der Antragsgegnerin handele, was wiederum überwiegend wahrscheinlich mache, dass die Antragsgegnerin sehr wohl eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Internetseite habe und damit im wettbewerbsrechtlichen Sinne als Täterin verantwortlich sei.

    Selbst wenn die Antragsgegnerin vorher überhaupt keine Kenntnis von der Internetseite gehabt habe, hätte sie spätestens nach Kenntnisnahme mit Erhalt der Abmahnung gegen ihre Mitarbeiterin vorgehen müssen, um diese zu verpflichten, den wettbewerbswidrigen Auftritt zu unterlassen. Ansonsten hafte sie als Störerin. Dazu habe die Antragsgegnerin aber nichts vorgetragen.

    Auch beseitige das bloße Beenden des Wettbewerbsverstoßes (das Abschalten der Internetseite) die Wiederholungsgefahr nicht. Denn das Abschalten einer Internetseite biete keine Gewähr dafür, dass nicht in Zukunft ein anderer, ebenfalls wettbewerbswidriger Internetauftritt in Betrieb genommen würde. Das Landgericht Hamburg hat damit die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt.