• Oktober 2011

    Die Verwendung einer Parkscheibe ist etwas ganz normales und doch kennen sich immer noch nicht alle damit aus. Wer also nicht gerade den Ermessensspielraum eines Polizisten/einer Politesse von Verwarnung bis hin zur Ordnungswidrigkeit testen möchte, sollte weiter lesen.

    Parkscheiben gibt es in den verschiedensten Variationen, aber nicht jede ist in Deutschland zulässig.
    Da es sich bei ihr gemäß Straßenverkehrsordnung (StVo) Zeichen 291 um ein offiziell zugelassenes Verkehrszeichen handelt, existieren natürlich auch gesetzlich vorgeschriebene Mindestanforderungen:
    Neben einer Uhrzeitangabe im 24-Stunden-Format, muss die Parkscheibe laut § 13 StVo nämlich mindestens 11 Zentimeter mal 15 Zentimeter groß sein und das Ganze bitte in blau. Werbung oder sonstige Aufdrucke dürfen natürlich gerne auf der Rückseite Platz nehmen. Diese Regelung ermöglicht entsprechend OLG unseren Ordnungshütern auf den Straßen „ein leichtes Ablesen der eingestellten Uhrzeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer“ - nachzulesen im AZ. 2Z 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).

    Anwendung

    Jetzt möchte dieses gute Stück auch noch richtig zum Einsatz gebracht werden. Die Ankunftszeit ist auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Bitte beachten: Der weiße Pfeil der Scheibe muss genau auf den schwarzen Strich zeigen und nicht irgendwo dazwischen. Im Anschluss daran, darf dann der Wagen bis zur vorgegebenen Höchstparkdauer platziert werden. Absolut zu unterlassen sind kleine Kunstgriffe wie das immer gern genommene Vordrehen der Parkscheibe.


    Arrangement

    Weitaus gelassener nimmt es der Gesetzgeber mit dem Auslegen der Parkscheibe. Die StVo besagt lediglich, dass sie an einem Ort im Kraftfahrzeug liegen muss an der die Parkscheibe „gut lesbar“ ist. Und dies muss nicht zwingend die Frontscheibe sein. Kreative dürfen jenes Verkehrszeichen auch gerne an der hinteren Scheibe auf der Fahrerseite anbringen. Dies besagt zumindest ein Grundsatzurteil vom Landgericht Naumburg (Az. 1 Ss BZ 132/197). Selbstverständlich können auch Anwohnerparkausweise oder Parkscheine so angebracht werden.

    Foto: KFM, pixelio.de