• September 2012

    Sollen jugendliche Beschuldigte Termine bei der Jugendgerichtshilfe (JGH) wahrnehmen? Diese Frage erhält man als Strafverteidiger in Jugendstrafverfahren oft gestellt.

    Eine einfache Antwort gibt es wie bei vielen juristischen Fragen natürlich nicht.

    Es gilt zuerst die Frage zu beantworten, welche Aufgabe hat die Jugendgerichtshilfe. Es ist eine besondere Abteilung des Jugendamtes, welche die Aufgabe hat, das Gericht mit einem sozialpädagogisch begründeten Sanktionsvorschlag bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die Jugendgerichtshelfer nehmen dazu an der Hauptverhandlung teil und führen oft auch ein Vorgespräch mit den jungen Beschuldigten. Nach dem Urteil obliegt der JGH die Nachbetreuung, unter anderem überwachen sie dabei die Ausführung von Weisungen und informieren das Gericht.

    Obwohl sich einige JGH’s in Deutschland schon in “Jugendhilfe im Strafverfahren” umbenannt haben, um sich vermeintlich von der Justiz zu distanzieren, stehen sie im Zweifel doch klar im Lager der Justiz. So unterliegen sie keiner Schweigepflicht und fordern aus sozialpädagogischen Gründen oft noch Sanktionen, wenn das Gericht schon einen Freispruch aus Mangel an Beweisen plant.

    Man muss sich der Rolle der JGH bewusst sein, bevor man über die Teilnahme an einem Vorgespräch bei der JGH entscheidet. Dann bleiben neben den Varianten “hingehen” oder “nicht hingehen”, auch Abstufungen möglich. So empfehle ich in manchen Fällen jungen Mandanten die Jugendgerichtshilfe aufzusuchen, aber von vornherein klar zu erklären, dass die Tatvorwürfe nicht besprochen werden. In anderen Fällen übernimmt der Strafverteidiger auch die Darstellung der persönlichen Verhältnisse und übermittelt diese Daten der JGH. Diese kann auf dieser Grundlage ihrer Arbeit nachkommen und der Mandant kommt nicht in Gefahr zu viel zu erzählen.

    Bis auf wenige sehr einfach gelagerte Fälle empfiehlt sich meist die Beratung durch einen Strafverteidiger, und eventuell auch die spätere Beauftragung. In der Regel wird eine Akteneinsicht für den Strafverteidiger notwendig sein, um eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können.

    Rechtsanwalt Malte Höpfner

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