• August 2015

    Im „Berliner Testament“ setzen sich die Eheleute gegenseitig, der zuerst Versterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein und verfügen, dass die gemeinsamen Kinder Erben des zuletzt Versterbenden werden sollen. Hintergrund ist, dass der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert werden soll, ohne dass die Kinder vom Erbe ausgeschlossen werden sollen.

    Der steuerrechtliche Nachteil entsteht immer dann, wenn der Wert des Nachlasses den erbschaftssteuerlichen Freibetrag des überlebenden Ehegatten in Höhe von 500.000,00 € übersteigt. Sofern der Gesamtnachlass unter diesem Betrag liegt, entsteht kein Nachteil und das „Berliner Testament“ in der üblichen Form ist eine gute Wahl.

    Übersteigt der Nachlass den Freibetrag von 500.000,00 €, entsteht der steuerliche Nachteil wie folgt:

    Der überlebende Ehegatte wird im „Berliner Testament“ zum Alleinerben. Dies hat zur Folge, dass die Kinder bei diesem ersten Erbfall rechtlich als enterbt gelten und somit die erbschaftssteuerlichen Freibeträge der Kinder, die sie bei diesem Erbfall hätten, ungenutzt bleiben. Der alleinerbende Ehegatte muss dann seinen Freibetrag übersteigenden Teilwert des ererbten Nachlasses versteuern. Wären jedoch die Kinder an dem Nachlass als Miterben oder als Empfänger von Vermächtnissen beteiligt, könnte jeder von ihnen bis zu 400.000,00 € steuerfrei erhalten, und der überlebende Ehegatte wäre um diese Zuwendungen an die Kinder steuerlich entlastet. Wenn der alleinerbende Ehegatte später verstirbt und von den Kindern beerbt wird, erfasst deren Erbschaftssteuerpflicht auch den noch vorhandenen und mit dem Vermögen des Überlebenden verschmolzenen Nachlass des zuerst verstorbenen Partners. Die Kinder können dabei ihre beim ersten Erbfall ungenutzten Freibeträge nicht nachholen, sondern erhalten nur den einen Freibetrag nach dem zuletzt verstorbenen Elternteil.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2013 besteht die Möglichkeit, dass das als Schlusserbe eingesetzte Kind im „Berliner Testament“, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nicht verlangt hat, nun nach dem Tod des zweiten Elternteils gegenüber dem Finanzamt erklären kann, das es den Pflichtteilsanspruch aus dem ersten Erbfall (fiktiv) geltend macht. Dies hat dann zur Folge, dass sich der erbschaftssteuerliche Wert des Nachlasses des zuletzt verstorbenen Elternteils um den Betrag dieses Pflichtteils mindert, so dass bei dem jetzt schlusserbenden Kind ein entsprechend geringer Steuerbetrag anfällt.

    Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn der so genannte fiktive Pflichtteil höher ist als der Freibetrag und somit erbschaftssteuerpflichtig ist. Ist dies nicht der Fall, nutzt dies weder dem Schlusserben noch dem überlebenden Ehegatten.

    In jedem Fall ist bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments dieser Aspekt zu beachten und andere Gestaltungsmöglichkeiten hierbei in Erwägung zu ziehen.