• April 2010

    Die Anerkennung des rechtlichen Status der Schwerbehinderung mit den gesetzlichen Nachteilsausgleichen ist an den Grad der Behinderung von mindestens 50 gebunden. Mit verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Weg dahin oft schwer.

    Nur zu häufig erleben die Betroffenen, wenn es um den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch, bzw. der Versorgungsmedizin-Verordnung (früher Anhaltspunkte) geht, das zähe Ringen um jede weiteren zehn Punkte. Dies gilt insbesondere, wenn man nicht gerade an einer sehr schweren Krankheit wie z.B. Krebs erkrankt ist. Trotz einer Reihe von Einzel - GdBs von 20 bleibt es dann häufig bei einem Gesamt - GdB von 40.

    Auch nach einem Widerspruchsverfahren wird oft nur ein Gesamt-GdB von 20 oder 40 erreicht. Ob der Weg der Klage vor dem Sozialgericht in einem solchen Falle Erfolg versprechend ist, ist für die Betroffenen nur schwer zu beurteilen, zumal die festgestellten einzelnen GdB - Werte nicht einfach addiert werden können. Häufig endet es dann mit einem GdB von 40, der zwar eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten ermöglicht, jedoch nicht den Status des Schwerbehinderten mit zusätzlichen Nachteilsausgleichen wie "G" oder "aG", "B" oder "H" einräumt.

    In einer noch recht aktuellen Entscheidung vom 31. März 2009 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Problematik der Erreichung des Status des Schwerbehinderten und der zugrunde liegenden Berechnung des Gesamt - GdB von 50 sehr anschaulich dargestellt. (Aktenzeichen L 6 SB 110/ 08). Das LSG führt aus, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Problematik so auszulegen ist, dass Leiden die mit einem GdB von "gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich nicht in die Bewertung des Gesamt - GdB einfließen. Leiden, die mit einem "mittleren" oder "hohen" GdB von 20 bewertet werden, sind dann geeignet, das Gesamtmaß der Beeinträchtigungen zu erhöhen, wenn sie unabhängig nebeneinander und neben der Hauptbeeinträchtigung stehen oder sich untereinander oder mit dem Hauptleiden verstärken bzw. besonders nachteilig aufeinander auswirken. Sie sind hingegen dann nicht zu bewerten, wenn sich in den Auswirkungen im täglichen Leben Überschneidungen ergeben.

    Stehen also die Auswirkungen von drei Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 30 und zweimal einen mittleren GdB von 20 bedingen, unabhängig voneinander, ist ein Gesamt - GdB von 50 angemessen. Insgesamt eine klare Darstellung, die es manchem Betroffenen möglich macht, seine eigene Position im Antragsverfahren zu überprüfen, beziehungsweise diese Entscheidung in die eigene Begründung des Antrags auf Anerkennung als Schwerbehinderter aufzunehmen.

    Prof. Dr. Jürgen Samland

    RA und Fachanwalt für Sozialrecht

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