• August 2004

    Nicht nur die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann zu einer Sperrzeit bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld führen

    Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt ist § 144 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch III): Wurde das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitslosen gelöst und hierdurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne das hierfür ein wichtiger Grund vorlag, tritt in bezug auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.

    Wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern würden, sind u.a. solche, die den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt hätten (z.B. Lohnrückstände). Andere wichtige Gründe können familiärer bzw. krankheitsbedingter Art sein.

    Soll ein Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet werden, so liegt ein erforderlicher wichtiger Grund nur vor, wenn eine ansonsten drohende Kündigung objektiv rechtmäßig wäre. Das heißt, es muss in jedem Fall der erforderliche Kündigungsgrund vorliegen.

    Selbst wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, kann es zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes kommen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, das eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist. Es kommt allein darauf an, ob die Kündigung nach objektiver Beurteilung gerechtfertigt war, nicht dagegen darauf, ob der betroffene Arbeitnehmer die drohende oder bereits ausgesprochene Kündigung aus betrieblichen Gründen für rechtmäßig halten durfte.

    Ein sogenannter Auflösungssachverhalt, der zur 12-wöchigen Sperrzeit führt, liegt vor, wenn der Arbeitslose die Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberkündigung erkannt hat. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Arbeitslosen durch eine kompetente Stelle entweder die Rechtsmäßigkeit der Kündigung versichert worden aus oder die Rechtswidrigkeit der Kündigung auch nach der Auskunft ungewiss geblieben ist; in diesem Fall ist dem Arbeitnehmer ein arbeitsgerichtliches Vorgehen gegen die Kündigung nicht zuzumuten.

    Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird durch diese Sperrzeit nicht beeinflusst.

    Allerdings wird die Anspruchsdauer entsprechend gemindert. D.h. die gesetzlich festgelegte Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (diese richtet nach der Dauer des vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisses und dem Alter des Betroffenen) wird um mindestens ¼ der Dauer gekürzt. Der Arbeitlose erhält also für einen geringeren Zeitraum das Arbeitslosengeld.

    Darüber hinaus ist ein Arbeitsloser während der Sperrzeit nicht in der Rentenversicherung versichert. Er kann sich allerdings freiwillig selbst versichern.