• Februar 2010

    Die Steuerhinterziehung wird - trotz oft mangelndem Unrechtsbewußtsein - mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Dennoch genießt der Straftäter im Steuerstrafrecht ein Privileg: Mit einer rechtzeitigen und korrekten Selbstanzeige hat er die Chance völlig straffrei auszugehen. Wer also z.B. Schwarzgeld in der Schweiz hält oder ein Konto in Lichtenstein geerbt hat, kann selbst aktiv werden um nicht unfreiwillig im immer engmaschiger werdenden Netz der Steuerbehörden gefangen zu werden. Das Entdeckungsrisiko ist nicht nur durch den umstrittenen Ankauf von Daten-CDs durch den Staat gestiegen. Immer strengere Meldepflichten, bessere Zusammenarbeit der Behörden und der politische Druck auf Steueroasen zeigen Wirkung.

    Infos zur Strafbefreienden Selbstanzeige:

    - Eine Selbstanzeige sollte spätestens dann mit einem qualifizierten Rechtsanwalt und Steuerberater besprochen werden, wenn das Entdeckungsrisiko z.B. wegen der Ankündigung einer Betriebsprüfung (gegebenenfalls bei einem Geschäftspartner), der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder der Trennung von informierten Mitarbeitern oder Ehegatten steigt.

    - Genau geprüft werden muss, ob die Selbstanzeige überhaupt noch möglich, oder wegen Entdeckung bereits ausscheidet. Entscheidend ist, ob sich das Entdeckungsrisiko für den Steuersünder bereits konkretisiert hat (§ 371 Abs. 1 AO). Das ist z.B. der Fall, wenn der Prüfer bei der Betriebsprüfung (Außenprüfung) bereits "vor Ort" erschienen ist. Hier obliegt es dem Berater Anlass und Umfang der Prüfung rechtlich zu durchleuchten, da sich hiernach auch der Umfang der Ausschlusswirkung ergibt.

    - Da es sich bei Regelung des § 371 AO um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt, wirkt die Selbstanzeige nur für den Anzeigenden, nicht dagegen für Dritte. Der Rechtsanwalt und Steuerberater kann die Anzeige jedoch auch für mehrere Personen abgeben, da § 146 StPO im Hinblick auf die Selbstanzeige nicht gilt.

    - Fehlerhafte Selbstanzeigen schaden mehr als sie nützen. Entfällt die strafbefreiende Wirkung wegen eines Formfehlers, werden die Finanzbehörden natürlich dennoch auf der Grundlage der Anzeige ermitteln.

    - Bei der Gestaltung der Selbstanzeige - die grundsätzlich keiner bestimmten Form bedarf - müssen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen beachtet werden. Zusätzlich ist hier das taktische Geschick des beratenden Rechtsanwalts und Steuerberaters gefragt.

    - Der Täter der Steuerhinterziehung geht zwar straflos aus, er mus jedoch innerhalb einer "angemessenen Frist" die gesamten Steuern plus Zinsen nachzahlen. Bei der Beratung bezüglich einer Selbstanzeige muss daher auch die Liquidität des Betroffenen berücksichtigt werden.

    ROSE & PARTNER, Rechtsanwälte, Steuerberater

    Beratung für den Mittelstand

    Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg