• Oktober 2010

    Nach dem Leitbild der gesetzlichen Regelung (§ 535 BGB) sind Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung vertragliche Hauptpflichten des Vermieters. Die davon abweichende Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bedarf einer mietvertraglichen Vereinbarung, heute regelmäßig in Formularmietverträgen praktiziert. Hierfür bestehen jedoch Grenzen. Im zugrundeliegenden Streitfall lautete die entsprechende Formularvertragsklausel, dass der Mieter die geschuldeten Schönheitsreparaturen "ausführen lassen muss". Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09. Juni 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 294/09) auf die Unwirksamkeit dieser Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung des Mieters, der unter Ausschluss der Selbstvornahme dazu veranlasst werde, einen Fachhandwerker zu beauftragen. Dies widerspreche aber der Anforderung, dass Schönheitsreparaturen nur "fachgerecht in mittlerer Güte" auszuführen seien.

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