
November 2010
Das Sozialgericht Karlsruhe hat am 05.08.2010 ein viel beachtetes Urteil (S 4 SO 1302/09) gesprochen. Wer Sozialhilfeleistungen bekommt, darf, wenn er während seiner Bedürftigkeit Schmerzensgeld erhält, dieses in voller Höhe behalten, genauso wie mögliche Erträge, die aus einer früheren Schmerzensgeldzahlung resultieren. Diese dürfen bei der Prüfung einer Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden, so das Sozialgericht Karlsruhe, denn Schmerzensgeld wäre Entschädigung für entgangene Lebensfreude, etwa wegen Körperverletzung, Verletzung der Gesundheit, Freiheit, oder sexuellen Selbstbestimmung, daher stelle Schmerzensgeld keinen Versorgungscharakter dar, sondern habe eine Genugtuungsfunktion.
Foto: Uta Herbert, pixelio.de