• Oktober 2012

    Die Erwartungen an einen Friseurbesuch sind unterschiedlich: Der eine Kunde möchte eine neue Frisur, der andere eine Auffrischung der Farbe und mancher möchte einfach nur einen „Wartungsdienst“ mit Kürzen der Spitzen und Ausrasieren des Nackens. Doch in einem sind sich alle einig: Hinterher möchte man besser aussehen als vorher. Was aber, wenn das Endergebnis überhaupt nicht zufriedenstellend ist und der Ehepartner zuhause vielleicht entsetzt die Hände über den Kopf zusammenschlägt? Hat man dann Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz?

    Nur in Ausnahmefällen, meint das Amtsgericht München. Dann nämlich, wenn der Friseur/die Friseurin für dauerhafte Schäden an der Kopfhaut oder am Haar verantwortlich ist oder wenn Schnitt und Haarbehandlung derart daneben gegangen sind, dass dies zu einer regelrechten Entstellung und damit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht führt.

    Im verhandelten Fall hatte die Kundin aber während der gesamten Zeit beobachten können, wie ihr dünnes Haar mit dem gewünschten Kurzhaarschnitt versehen wurde und sie hätte die Möglichkeit gehabt, einzuschreiten. Dem Friseur könne nicht angelastet werden, dass hinterher ihre Kopfhaut an einigen Stellen durchschimmerte, so das Gericht.

    AZ 173 C 15875/11 AG München 7.10.2011

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