• Oktober 2010

    Ein Reiseveranstalter bot eine Flugreise mit Transfer zum Flughafen mit dem Zug als Gesamtpaket an.

    Durch eine Zugverspätung erreichte der Reisende nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter des Flughafens. Der Veranstalter konnte dem Reisenden keinen zeitnahen Ersatzflug anbieten.

    Das AG Hannover (Az: 553 C 6845/09) entschied: Das Eisenbahnunternehmen ist in diesem Fall Erfüllungsgehilfe und haftet nicht. Es haftet der Reiseveranstalter, da es ein erheblicher Reisemangel ist. Der Reisende kann die Reise sofort kündigen, bzw. eine Entschädigung für „umsonst genommenen Urlaub“ verlangen.

    Hätte der Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass der Reisende für ein pünktliches Erreichen des Flughafens selbst verantwortlich ist, hätte der Reiseveranstalter nicht haften müssen. (LG Hannover, AZ: 4S 21/09)

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