• April 2010

    Ein Bundesligaverein wollte den Verkauf der Tickets für seine Spiele ausschließlich alleine organisieren und durchführen. Hierfür untersagte er es den Käufern seiner Karten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese weiter gewerblich zu vermarkten. Betroffen waren von diesem Verbot auch autorisierten Vorverkaufsstellen. Nach dem Kartellrecht steht es jedem Anbieter von Waren frei, seine Produkte selbst zu veräußern oder das System des Absatzes der Produkte eigens zu gestalten. (LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010 - Az. 13 O 46/08)

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    Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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