• November 2010

    Zwei Flugpassagiere wollten von München nach Dubai fliegen. Beim Check-In wurde bei beiden Passagieren eine Alkoholfahne festgestellt und daraufhin zunächst lediglich eine vorläufige Bordkarte ausgestellt. Am Flugsteig sollten beide ihre endgültigen Bordkarten bekommen. Dort wollten sich die beiden betrunkenen Fluggäste nicht von einem dunkelhäutigen Mitarbeiter kontrollieren lassen und tobten. Der Mitarbeiter verständigte die Bundespolizei und den Flugkapitän. Aus Gründen der Flugsicherheit wurde daraufhin die Beförderung der Beiden verweigert.

    Am nächsten Tag reisten die beiden Passagiere mit einer anderen Fluggesellschaft nach Dubai und wollten sich die Mehrkosten von über 1000 Euro ersetzen lassen.

    Das Amtsgericht Rostock wies diese Klage ab (AZ: 48 C 292/09) mit der Begründung, dass die Passagiere die Nichtbeförderung durch unangemessenes Verhalten selbst verschuldet hatten.

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    Bild: Jörg Siebauer, pixelio.de