• Januar 2017

    Anleger des Schiffsfonds MS JPO Tucana müssen mit erheblichen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen. Die Schiffsgesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Lüneburg hat am 18. November 2016 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 56 IN 74/16).

    Erst im Jahr 2011 bot HCI Capital den Anlegern an, sich an der Gesellschaft der MS JPO Tucana zu beteiligen. Für die Anleger endete ihr Engagement nur etwa fünf Jahre später mit der Insolvenz der Schiffsgesellschaft. Die Hoffnungen auf eine ordentliche Rendite sind dahin. Nun drohen sogar erhebliche finanzielle Verluste.

    Beteiligungen an Schiffsfonds wurden lange Zeit als rentable und sichere Kapitalanlage beworben. Allerdings änderten sich die Vorzeichen als im Jahr 2008 die globale Wirtschafts- und Finanzkrise die Märkte erheblich durcheinander wirbelte und auch die Handelsschifffahrt davon nicht verschont wurde. In den Jahren zuvor boomte das Geschäft auf See noch. Das führte aber auch dazu, dass Überkapazitäten aufgebaut wurden. Nun ging die Nachfrage zurück und die erforderlichen Charterraten konnten bei vielen Schiffsfonds nicht mehr erzielt werden. Dies führte bei vielen Fondsgesellschaften zu wirtschaftlichen Problemen, die oft genug in der Insolvenz und damit auch mit erheblichen Verlusten für die Anleger endeten.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die betroffenen Anleger stehen allerdings nicht auf verlorenem Posten. Ein Schlüssel zu Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen oftmals als sichere Geldanlage, die auch noch ordentlich Rendite abwirft, dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, die Risiken darzustellen und verständlich zu erläutern. Dazu zählt auch insbesondere das Risiko des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in vielen Beratungsgesprächen verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, sodass Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein können.

    Wurden für die Vermittlung der Anteile auch noch hohe Provisionen erzielt, können auch diese aufklärungspflichtig sein. Der BGH hat entschieden, dass über diese sog. Kick-Backs aufgeklärt werden muss.