• April 2009

    Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung machte bisher meistens nur im Ausland oder großen deutschen Unternehmen Schule. Inzwischen sind jedoch immer mehr Betriebe des Mittelstands von dieser Idee angetan und führen verschiedene Modelle der Mitarbeiterbeteiligung in ihren Unternehmen ein.
    Vorteilhaft ist die Mitarbeiterbeteiligung allemal. Studien zufolge sind Angestellte, die sich am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligen, motivierter, leistungsstärker und lassen sich eher langfristig an das Unternehmen binden. Darüber bestehen finanzielle Vorteile, wenn die Arbeitnehmer durch eigene Finanzierung die Kapitalbasis des Unternehmens stärken.

    Unter rechtspolitischen Gesichtspunkten ist festzustellen, dass andere europäische Staaten, wie Frankreich, Großbritannien und die Niederlande bessere Rahmenbedingungen für Mitarbeiterprogramme zur Verfügung stellen. Insbesondere werden Mitarbeiterbeteiligungsmodelle häufig im Ausland stärker durch Steuererleichterungen gefördert als in Deutschland.

    Eine Mitarbeiterbeteiligung ist in der deutschen Unternehmenspraxis nach wie vor mit Vorurteilen verknüpft. Sie wird oft von Unternehmern abgelehnt, da der Einfluss oder gar die Mitbestimmung der Mitarbeiter gefürchtet wird. Dabei bestehen diverse Systeme, die einen Einfluss auf der Grundlage der Mitarbeiterbeteiligung ausschließen.

    Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH

    Benachteiligt wurde in Deutschland bisher beim Thema Mitarbeiterbeteiligung vor allem die GmbH. Für sie stellten sich die umfangreichen, kostenintensiven Formvorschriften für die Übertragung von Geschäftsanteilen als hohe Hürde dar. Die Einschaltung eines Notars war unumgänglich, so dass die Praxis dazu überging, praktischere Modelle der Mitarbeiterbeteiligung zu entwickeln.
    Beliebte Methode ist eine GbR-Gründung unter Beteiligung der GmbH-Mitarbeiter. Auf diese Gesellschaft werden dann GmbH-Anteile übertragen, so dass die Arbeitnehmer am Gewinn des Unternehmens partizipieren. Eine kostenträchtige notarielle Beurkundung ist dabei entbehrlich.
    Häufig wurde allerdings angezweifelt, dass diese Variante zulässig sei und diesbezüglich mit einer Umgehung der Formvorschriften des § 15 Abs. 4 GmbHG argumentiert, welche zwingend die Beteiligung eines Notars vorschreiben.

    Mit seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (II ZR 312/06) hat der BGH dieser Ansicht nun eine Absage erteilt. Eine solche Vorgehensweise stellt keine Umgehung der Beurkundungspflicht dar, selbst wenn die GbR nur dem Halten und Verwalten von GmbH-Geschäftsanteilen dient.
    Denn die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn einer GmbH, ohne Einräumung von Mitbestimmungsrechten, sei ein durchaus legitimer Zweck für eine GbR.
    Somit lässt der Bundesgerichtshof bewusst eine Möglichkeit bestehen, die Mitarbeiter in die unternehmerische Verantwortung einzubeziehen und die deutschen Unternehmen wettbewerbsfähig zu halten.